Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 15 Seiten

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2 Die Änderungen im Einzelnen

2.1.1 Bei der Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 und 2, 43 StGB, Art. 28 Abs.

1 und 2, 37 MStG)

Mit dem Inkrafttreten des revidierten AT-StGB wurde die Geldstrafe zur häufigsten Strafe. Im Jahre 2008 machte sie 85.7% aller Strafen aus; sie wurde zudem in 86.7% der Fälle als bedingte Sanktion ausgesprochen. Dies gründet darin, dass der Vollzug auch von Geldstrafen gemäss Artikel 42 Absatz 1 StGB bzw. Artikel 36 Absatz 1 MStG „in der Regel“ aufzuschieben ist. Diese Gleichstellung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe bezüglich des bedingten Vollzugs erscheint in der Sache jedoch fragwürdig, denn nur die Zurückdrängung des Vollzugs von Freiheitsstrafen, nicht aber jener der Geldstrafe oder von gemeinnütziger Arbeit war Ziel der Revision des AT-StGB13.

In der Lehre wird als Korrektiv denn auch vorgeschlagen, unterschiedliche Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs für Freiheitsstrafen einerseits und Geldstrafe sowie gemeinnützige Arbeit anderseits zu statuieren14.

Der Nachteil einer solchen Regelung liegt jedoch darin, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Geldstrafe bedingt ausgesprochen werden könnte, kaum mit der wünschbaren Bestimmtheit festgelegt werden können15. Es würde im Wesentlichen dem Belieben der Praxis obliegen, ob sie eine Geldstrafe bedingt aussprechen wollte. Deshalb schlägt der Bundesrat vor, bei der Geldstrafe auf die Möglichkeit des bedingten Vollzugs überhaupt zu verzichten. Dies bedarf einer Änderung von Artikel 42 Absatz 1 StGB und Artikel 36 Absatz 1 MStG, der nunmehr die Möglichkeit des bedingten Vollzugs auf die Freiheitsstrafe beschränkt. Die Änderungen der Artikel 42 StGB bzw. Artikel 36 MStG sind Folgen des Wegfalls der bedingten Geldstrafe.

Ebenfalls soll auf die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs einer Geldstrafe verzichtet werden, weshalb Artikel 43 StGB bzw. Artikel 37 MStG zu ändern sind. Zwar liesse sich der teilbedingte Vollzug der Geldstrafe nicht wie bisher als Verschärfung des Regelfalls des bedingten Vollzugs sehen, sondern als mildere Form des Normalfalls der unbedingten Geldstrafe. Dementsprechend müsste der unbedingte Vollzug nicht erforderlich erscheinen, um bestimmte Ziele der Spezial- und der Generalprävention zu erreichen. Dem steht jedoch entgegen, dass die Beurteilung, ob generalpräventive Gründe einem teilbedingten Vollzug entgegenstehen, „angesichts völliger Ungewissheit über Erfordernisse wirksamer Generalprävention“16 kaum verlässlich wird vorgenommen werden können. Damit würde es letztlich allein vom Willen des Gerichts abhängen, ob eine Geldstrafe teilbedingt ausgesprochen würde.

Ein zentrales Anliegen der Revision des AT-StGB war der Ersatz von kurzen Freiheitsstrafen durch andere Sanktionen. Dabei wurden als kurze Freiheitsstrafen

13 Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 1985, 2032 (im Folgenden: Botschaft).

14 Günter Stratenwerth, Immer noch: Die Strafen im Bagatellbereich nach neuem Recht, forumpoenale, 2009, 231 (Strafen).

15 Dies räumt auch Stratenwerth (Strafen, 231) ein.

16 Stratenwerth, Strafen, 231 Fn. 10.