Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 15 Seiten

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Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht hat deshalb der Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs für Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren einen andern Sinn beigemessen als für Strafen von zwei bis drei Jahren29, was indes zu Verwerfungen führt und dem Umstand nicht Rechnung trägt, dass der teilbedingte Vollzug stets als Ausgleich für die Erhöhung der Grenze des bedingten Vollzugs gedacht war30. Demnach sind Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren dann teilbedingt auszusprechen, wenn dies aus Gründen der Spezialprävention geboten sei.

Aus diesen Gründen soll insoweit zum ursprünglichen Konzept des bundesrätlichen Entwurfs von 1998 zurückgekehrt werden, als für den teilbedingten und den bedingten Vollzug die gleiche Obergrenze gelten soll. Damit wird der teilbedingte Vollzug wieder der auf Bedürfnisse der Generalprävention und der Vergeltung zugeschnittene Sonderfall des bedingten Vollzugs.

2.1.5 Bei der gemeinnützigen Arbeit (Art. 36 Abs. 3 Bst. c und Abs. 4, Art. 37, 38, 39 und 79a StGB, Art. 30 Abs. 3 Bst. c und Abs. 4, Art. 31, 32, 33 MStG)

Im geltenden Recht ist die gemeinnützige Arbeit als eigenständige Strafe neben der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe ausgestaltet. Ihre Höchstdauer beträgt 720 Stunden (Art. 37 [geltendes] StGB und Art. 31 [geltendes] MStG ), was bei einem Umwandlungssatz von vier Stunden pro Tag (Art. 39 Abs. 2 [geltendes] StGB und Art. 33 Abs. 2 [geltendes] MStG) einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten entspricht.

Wie vorne31 erwähnt, verlangt eine Mehrzahl der befragten Kantone die Ausgestaltung der gemeinnützigen Arbeit als Vollzugsform statt als eigenständige Sanktion.

Dementsprechend wird die gemeinnützige Arbeit neu als Vollzugsform für Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten vorgesehen (Art. 79a StGB). Erforderlich ist nicht wie heute zur Aussprechung einer gemeinnützigen Arbeit die Zustimmung des Täters, sondern ein entsprechendes Gesuch. Im Übrigen bleibt die Regelung der gemeinnützigen Arbeit gleich wie nach geltendem Recht.

2.1.6 Die Landesverweisung (Art. 67c neu StGB, Art. 50ater neu MStG))

Nach den bis Ende 2006 geltenden StGB und MStG war die strafrechtliche Landesverweisung als so genannte Nebenstrafe ausgestaltet. Unabhängig vom Entscheid über die Hauptstrafe konnte sie bedingt (gestützt auf Art. 41 aStGB bzw. Art. 32 aMStG) oder unbedingt verhängt werden. Bei der unbedingt verhängten Landesverweisung wurde im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug nochmals geprüft, ob sie probeweise aufgeschoben werden soll (vgl. Art. 55 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 40 Abs. 2 aMStG). Mit der Revision des AT-StGB wurde das Institut der Landesverweisung aus folgenden Gründen aufgehoben: (1) Weil neben der strafrechtlichen Landesverweisung auch eine ausländerrechtliche

29 BGE 134 IV 53

30 Näher zu den Inkongruenzen, die sich aus dem Auseinanderfallen der Grenze für den bedingten und jener für den teilbedingten Vollzug ergeben, Günter Stratenwerth, Bemerkungen zu BGE 135 IV 53, forumpoenale 2008, 169 f.

31 Ziff. 1.1.3