Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 15 Seiten
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solche von einer Dauer unter sechs Monaten verstanden17; dennoch sieht das geltende Recht eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vor. Weil die Geldstrafe kurze Freiheitsstrafen ersetzen soll, ist eine Begrenzung der Geldstrafe auf 180 Tagessätze angezeigt. Das führt zur beabsichtigten stärkeren Gewichtung der Freiheitsstrafe. Deshalb sind die Artikel 34 Absatz 1 StGB bzw. Artikel 28 Absatz 1 MStG entsprechend zu ändern.
Das geltende Recht schreibt keine Mindesthöhe des Tagessatzes vor18, sondern legt nur den Maximalbetrag auf 3'000 Franken fest. In den parlamentarischen Beratungen vermochten sich Anträge auf Festsetzung einer Mindesthöhe nicht durchzusetzen. Hingegen empfiehlt die KSBS für den Regelfall einen Mindesttagessatz von 30 Franken19. Nachdem sich das Bundesgericht zunächst noch gegen einen Mindesttagessatz ausgesprochen hatte20, präzisierte es später seine Rechtsprechung und hielt fest, eine Geldstrafe sei nicht bloss symbolisch, wenn der Tagessatz für mittellose Täter wenigstens 10 Franken betrage21.
Nach Auffassung des Bundesrates ist ein gesetzlicher Mindesttagessatz vorzusehen, wobei die Höhe 30 Franken betragen soll. Dies zum einen, weil sich die maximale Höhe der Geldstrafe wegen der neuen Begrenzung auf 180 Tagessätze reduziert und sich daher die wirtschaftlichen Verhältnisse durch entsprechende Zahlungsmodalitäten (Art. 35 Abs. 1 StGB bzw. Art. 29 Abs. 1 MStG) auch bei einem Mindesttagessatz von 30 Franken hinreichend berücksichtigen lassen. Zudem haben Berechnungen von Praktikern gezeigt, dass ein Tagessatz von 30 Franken auch bei finanziell schwachen Verurteilten im Regelfall angemessen ist22, jedenfalls soweit es nach geltendem Recht um eine niedrige bis mittlere Anzahl Tagessätze geht23. Nach künftigem Recht wird dies umso mehr gelten, weil die Höchstzahl der Tagessätze von heute 360 auf 180 reduziert wird.
2.1.2 Bei der Freiheitsstrafe (Art. 40, 41 und 46 Abs. 1 dritter Satz StGB, Artikel 34, 34a und 40 Abs. 1 dritter Satz MStG )
Die Revision von 2002 hat Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten Dauer durch Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit ersetzt. Bedingte Freiheitsstrafen unter sechs Monaten sind ausgeschlossen; unbedingte Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten sind nur möglich, wenn eine Geldstrafe oder die gemeinnützige Arbeit voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB bzw. Art. 34a Abs. 1 MStG)24.
Mit der jetzigen Änderung sollen Freiheitsstrafen ab drei Tagen wieder ermöglicht werden. Dahinter steht die Überzeugung, dass kurze Freiheitsstrafen gewisse Täter
17 Botschaft, 1985
18 Der Vorentwurf sah ein Mindesttagessatz von 2 Franken vor (Art. 29 Abs. 2 VE).
Deutschland kennt eine solchen von 1 Euro (§ 40 dStGB), Österreich einen solchen von 2 Euro (§ 19 Abs. 2 öStGB).
19 Zusatzempfehlungen der KSBS zur Strafzumessung, verabschiedet von der
Delegiertenversammlung am 3. November 2006, abrufbar unter: www.ksbscaps.ch/docs_empf/zusatzempfehlungen_d.pdf.
20 BGE 134 IV 60, 72 E. 6.5.2.
21 BGE 135 IV 180, 184 E. 1.4.
22 Annette Dolge, Geldstrafen als Ersatz für kurze Freiheitsstrafen-Top oder Flop, ZStrR 128 (2010) 58, 64; Horst Schmitt, Mindesttagessatz? Zur Bemessung eines Tagessatzes für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, forumpoenale 2009, 48.
23 Annette Dolge, Geldstrafen als Ersatz für kurze Freiheitsstrafen - Top oder Flop, ZStrR
128 (2010) 64.
24 Zu den Gründen für diese Regelung einlässlich Botschaft, 2032 ff.