Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 15 Seiten
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2.1.8 Beim elektronisch überwachten Vollzug ausserhalb der Vollzugsanstalt (sog. Electronic Monitoring; Art. 79b neu StGB)
Nach geltendem Recht kann der Bundesrat den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitorings gestützt auf Artikel 387 Absatz 4 Buchstabe a StGB versuchsweise und für eine beschränkte Zeit bewilligen. Der Bundesrat erteilte 1999 den Kantonen Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin, Waadt und Genf und 2003 dem Kanton Solothurn die Bewilligungen, entsprechende Versuche durchzuführen.
Am 4. Dezember 2009 hat der Bundesrat die den genannten Kantonen erteilten Bewilligungen erneut verlängert und ihnen erlaubt, Freiheitsstrafen von mindestens 20 Tagen bis höchstens einem Jahr sowie lange Freiheitsstrafen am Ende oder an Stelle des Arbeitsexternats für die Dauer von mindestens 1 Monat bis höchstens 1 Jahr in der Form des Electronic Monitoring zu vollziehen. Diese Versuche sind bis längstens Ende 2015 befristet, sofern nicht vorher eine definitive gesetzliche Grundlage eingeführt wird. Diese soll nunmehr geschaffen werden.
In der Sache übernimmt der neue Artikel 79b weitgehend die Regelung, wie sie heute aufgrund der Versuchsbewilligung des Bundesrates besteht. Ein Unterschied besteht jedoch insoweit, als Electronic Monitoring für den Vollzug von Freiheitsstrafen zwischen einem und sechs Monaten und nicht wie heute zwischen 20 Tagen und einem Jahr zulässig sein soll. Damit wird Electronic Monitoring zur alternativen Vollzugsform der wieder möglichen kurzen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten. Angesichts des nicht unerheblichen Aufwandes, den jeder einzelne Fall von Electronic Monitoring verursacht, soll diese Vollzugsform jedoch nicht für kürzeste Strafen, sondern erst für solche ab einem Monat möglich sein.
Die weiteren Voraussetzungen orientieren sich an den Regelungen, wie sie die an den Versuchen beteiligten Kantone kennen.
2.1.9 Zu den Änderungen bisherigen Rechts
Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 2003 (JStG): Die Erhöhung der Altersobergrenze von 22 auf 25 Jahre für die Beendigung von Massnahmen im Jugendstrafgesetz (Art. 19 Abs. 2 JStG) ermöglicht es, dass Jugendliche während einer Massnahme eine Berufslehre abschliessen können. Die Praxis hat gezeigt, dass dies mit der bisherigen Grenze von 22 Jahren oftmals nicht möglich ist. Dies kann dazu führen, dass Jugendliche aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden müssen, obschon ihnen die Grundlagen nicht vollständig haben vermittelt werden können, deren sie für ein geordnetes Leben bedürfen. Die Übergangsbestimmung (Art. 48bis JStG) führt zu einer Erhöhung der Altersobergrenze für Jugendliche, die sich beim Inkrafttreten der Änderung in einer Massnahme befinden. Diese Übergangsbestimmung ist zulässig, weil sie nicht zu einer rückwirkenden Erhöhung einer Strafe führt, sondern die Möglichkeit verbessert, massnahmebedürftige Jugendliche zu betreuen.
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO): Weil die gemeinnützige Arbeit nicht mehr als eigenständige Sanktion, sondern nur noch als Form des Vollzugs vorgesehen wird, ist Artikel 352 Absatz 1 StPO anzupassen, der festlegt, welche Strafen im Strafbefehlsverfahren ausgesprochen werden dürfen.
Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP): Die Änderung von Artikel 119 Absatz 1 MStP hat den gleichen Grund wie die oben beschriebene der Strafprozessordnung.