Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 15 Seiten

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engstem Zusammenhang mit der bedingten Geldstrafe, der sowohl in spezial- wie in generalpräventiver Hinsicht bloss ein geringes Abschreckungspotential attestiert wurde26.

Mit dem Wegfall der Möglichkeit, auch bei Geldstrafen den bedingten oder teilbedingten Vollzug zu gewähren, fällt auch das Bedürfnis nach einer Verbindungsstrafe weg. Denn im Schnittstellenbereich steht der (unbedingten) Busse für das leichtere Delikt nicht mehr eine bedingte Geldstrafe für das schwerere gegenüber, sondern eine unbedingte Geldstrafe oder eine (bedingte oder unbedingte) Freiheitsstrafe. Soweit das schwerere Delikt mit einer Geldstrafe geahndet wird, stehen sich zwei gleichartige, unbedingt vollziehbare pekuniäre Sanktionen gegenüber, soweit eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, ist diese gegenüber der Busse immer als schwerere Sanktion zu betrachten, ungeachtet dessen, ob sie unbedingt oder bedingt vollzogen wird27.

2.1.4 Beim teilbedingten Vollzug (Art. 43 StGB und Art. 37 MStG)

Die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs soll für Freiheitsstrafen beibehalten werden, für Geldstrafen hingegen nicht.

Bei der Freiheitsstrafe wird als einzige Änderung die Reduktion der Obergrenze für einen teilbedingten Vollzug von drei auf zwei Jahre vorgesehen und damit die gleiche Grenze wie für den bedingten Vollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 36 MStG) festgelegt. Insofern entspricht die Regelung jener von Artikel 43 Absatz 4 StGB bzw. Artikel 37 Absatz 4 MStG gemäss den Entwürfen des Bundesrates vom 21. September 199828. Dort war jedoch noch vorgesehen, dass der in der Regel vollbedingte Vollzug nur teilweise aufgeschoben werde, wenn es notwendig erscheine, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies hätte dazu geführt, dass für die Gewährung des bedingten Vollzugs zunächst eine gute Prognose hätte vorliegen müssen bzw. eine schlechte zu verneinen gewesen wäre; in einem zweiten Schritt aber hätte die Notwendigkeit eines unbedingten Vollzugs bejaht werden müssen, um den Täter vor weiteren Delikten abzuhalten. Die Gewährung des bedingten Vollzugs wäre somit an die gleiche Voraussetzung geknüpft gewesen wie dessen teilweise Verweigerung. Diese paradoxe Situation hätte in der Praxis zu kaum lösbaren Schwierigkeiten geführt; zudem bestand das gesetzgeberische Motiv für die Einführung des teilbedingten Vollzugs nicht in der Spezialprävention, sondern darin, Vergeltungsbedürfnissen Rechnung zu tragen. Deshalb hat das Parlament als Voraussetzung für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs festgelegt, dieser müsse notwendig sein, „um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen“ (Art. 43 Abs. 1 StGB bzw. Art. 37 Abs. 1 MStG). Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren sind somit beim Fehlen einer schlechten Prognose bedingt zu vollziehen; aus Gründen der Vergeltung kann auch ein bloss teilbedingter Vollzug gewährt werden. Bei Strafen von zwei bis drei Jahren dagegen kann diese Überlegung nicht mehr spielen, weil diese immer unbedingt zu vollziehen sind. Es ergibt offensichtlich keinen Sinn, eine grundsätzlich unbedingt zu vollziehende Strafe nur teilweise zu vollziehen, um Vergeltungsbedürfnissen

26 Einlässlich zur Verbindungsstrafe Max Imfeld, Variatio delectat? Die neue Verbundstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB, ZStrR 126 (2008) 41 sowie Omar Abo Youssef, Die Schnittstellenproblematik im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZStrR 128 (2010) 46.

27 BGE 134 IV 80, 90 E. 7.2.2.

28 BBl 1999 1979.