Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 16 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N341-1935
Anh. 2 Ziff. 824
Bis anhin galten die Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) und Stickoxide (NOx) nur für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 100 kW. Neu werden Grenzwerte für alle Anlagen abhängig vom eingesetzten Brennstoff in drei Leistungsklassen festgelegt:
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Emissionsgrenzwerte für stationäre Verbrennungsmotoren (in mg/m )
Schadstoff Brennstoff Grenzwerte bisher neu >100 kW ≤100 kW >100 kW >1 MW
Kohlenmo- Erdgas und ähnliche (gem. Anh. 5
650 650 300300
noxid (CO) Ziff. 41 Abs. 1 Bst. a bis c)
Biogas und ähnliche (gem. Anh. 5
650 1300 650300
Ziff. 41 Abs. 1 Bst. d und e)
Flüssige Brenn- und Treibstoffe 650 650 300300
Stickoxide Erdgas und ähnliche (gem. Anh. 5 250 250 150100
(NO ) Ziff. 41 Abs. 1 Bst. a bis c)
x
Biogas und ähnliche (gem. Anh. 5
400 400 250100
Ziff. 41 Abs. 1 Bst. d und e)
Flüssige Brenn- und Treibstoffe 250 400 250250
Die Aktualisierung der Grenzwerte bedeutet, dass neue stationäre Verbrennungsmotoren nur in Verbindung mit Abgasnachbehandlungstechnologien in Betrieb genommen werden können (3-Weg-Katalysator für stöchiometrisch betriebene (λ=1) Motoren, SCR für Magermotoren). Diese Systeme entsprechen dem Stand der Technik und sind in der Praxis erprobt. Für Bio- und Klärgas-Anlagen bis 100 kW ist der CO-Grenzwert relativ hoch angesetzt, damit solche kleinen Anlagen mit Magermotoren weiterhin ohne Abgas-Nachbehandlung betrieben werden können.
Für Anlagen, die mit einem Entstickungssystem (z.B. SCR) ausgestattet sind, gilt zusätzlich ein Grenzwert für Ammoniak. Dies ist deshalb wichtig, weil schlecht eingestellte Entstickungsanlagen zu hohen Ammoniak-Emissionen führen können (sog. Ammoniak-Schlupf).
Die technische Machbarkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit dieser neuen Grenzwerte lässt sich auf Erfahrungen in Kantonen stützen, welche bereits heute strengere Bestimmungen umsetzen. So existiert in den Kantonen beider Basel (BS/BL) seit mehreren Jahren ein Massnahmenplan, der einen
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strengen Grenzwert für Stickoxide von 70 bzw. 110 mg/m NOx für Gas- bzw. Dieselmotoren festlegt.
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Noch strenger ist die Stadt Zürich in ihrem Massnahmenplan mit einem Wert von 50 mg/m NOx, der
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für alle Treibstoffe und Leistungen gilt, und einem Staub-Grenzwert von 5 mg/m .
Anh. 2 Ziff. 826
Das Kontroll- und Messintervall für stationäre Verbrennungsmotoren wird auf 2‘000 Betriebsstunden bzw. auf mindestens einmal jährlich festgelegt. In der Regel sind solche Motoren, im Gegensatz zu den Strassenfahrzeugen, nicht mit On-Board-Diagnose-Einrichtungen ausgerüstet. Das Emissionsverhalten von stationären Verbrennungsmotoren kann sich deshalb im Laufe der Zeit stark verschlechtern. Daher sind häufigere Kontrollen und allenfalls die Einstellung des Motors bzw. der Abgasnachbehandlungssysteme notwendig. Das BAFU empfiehlt den Vollzugsbehörden, jede zweite Kontrolle als vereinfachte Kontrollmessung mittels Messgascomputer zuzulassen. Eine solche Messung kann mit geringem zusätzlichem Aufwand zusammen mit dem regulären jährlichen Maschinenservice durchgeführt werden. In einzelnen Kantonen werden solche Servicemessungen bereits erfolgreich durchgeführt.
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