Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 16 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N341-1935
Anh. 2 Ziff. 827
Für Notstromgruppen mit weniger als 50 Betriebsstunden pro Jahr gelten wie bis anhin keine Stickoxid- und keine Kohlenmonoxid-Grenzwerte - weder gemäss Anhang 1 Ziffer 6 noch gemäss Anhang 2 Ziffer 824. Die Kantone legen für diese Schadstoffe vorsorgliche Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest.
Es gelten nach wie vor der Dieselrussgrenzwert aus Anh. 1 Ziff. 8 sowie der verschärfte Grenzwert für
3 die staubförmigen Feststoff-Emissionen aus Anh. 2 Ziff. 823. Der Feststoffgrenzwert von 10 mg/m von Anh. 2 Ziff. 823 macht in den meisten Fällen die Ausrüstung von Dieselmotoren mit einem Partikelfilter notwendig. Diese Ausrüstung wird als Stand der Technik angesehen.
Die Mindesthöhe der Auspuffanlagen respektive Abgaskamine von Notstromanlagen muss nicht mehr zwingend nach Anhang 6 berechnet werden. Gemäss den Erfahrungen der Kantone resultierten mit Anhang 6 unverhältnismässig hohe Kamine, so dass in der Praxis meist andere Berechnungsgrundlagen angewendet werden, um übermässige Immissionen zu vermeiden.
Die periodische Messung und Kontrolle soll unter Berücksichtigung der geringen Betriebsstunden von Notstromaggregaten abweichend von Art. 13 Abs. 3 sechs statt drei Jahre betragen.
Eine Arbeitsgruppe des Cercl’Air erarbeitet eine Empfehlung für Grenzwerte und für die Kaminberechnung von Notstromgruppen. Die Kantone nutzen somit den Handlungsspielraum, um für diese Anwendung entsprechende Vorschriften festzulegen.
Anh. 2 Ziff. 831
Der Bezug der Emissionsgrenzwerte auf Betrieb mit Nennleistung wird gestrichen. Stattdessen wird in Anh. 1 Ziff. 24 die Definition der Feuerungswärmeleistung ergänzt (siehe oben). Damit wird verdeutlicht, dass sich die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte für eine Turbine nicht abhängig von der gefahrenen Last ändern, sondern sich nach der Auslegung der Turbine richten (Volllast).
Anh. 2 Ziff. 832
Gasturbinen können auch mit Flüssigbrennstoffen betrieben werden. Heute wird dafür in der Regel Heizöl Extraleicht verwendet. Die neue Regelung stellt sicher, dass Gasturbinen nicht mit Flüssigbrennstoffen betrieben werden, die höhere oder andere Schadstoff-Emissionen hervorrufen, als beim Betrieb mit Heizöl EL. Insbesondere der Einsatz von Flüssigbrennstoffen mit hohem Schwefelgehalt wird dadurch verhindert.
Anh. 2 Ziff. 833
Die bestehenden Grenzwerte werden an den Stand der Technik angepasst und der Vollzug erleichtert. Neu darf für sämtliche Leistungskategorien die Russzahl 2 nicht überschritten werden. Beim Betrieb mit Gasbrennstoffen tritt Russ nur in Spuren auf. Daher kann bei reinem Gasbetrieb auf einen Grenzwert und die entsprechende Messung verzichtet werden.
Anh. 2 Ziff. 834
Die Kohlenmonoxid-Grenzwerte werden an den Stand der Technik angepasst.
312/2005-02198/08/17/05/N341-1935 11/16