Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N341-1935

re Verbrennungsmotoren, bei welchen bis anhin keine einheitlichen europäischen Regelungen in Form einer EU-Richtlinie bestehen. Allerdings würden auch nach der Einführung dieser Richtlinie keine einheitlichen Grenzwerte für Anlagen unter 1 MW gelten. Für grössere Anlagen sind die NOx-Grenzwerte der vorliegenden LRV-Revision mit den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Benchmarkwerten kompatibel: Für Gasmotoren grösser 1 MW schlägt die Kommission 93

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mg/m vor (Vorschlag LRV: 100 mg/m ), für Gasturbinen 20 mg/m (Vorschlag LRV: 40 resp. 20

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mg/m ). Darüber hinaus gelten einschlägige Vorschriften für solche Anlagen in einzelnen Ländern, in

3 den Niederlanden beispielsweise gilt für Gasmotoren grösser 2.5 MW ein Grenzwert von ca. 90 mg/m

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NOx. Im Vergleich dazu entspricht die 2002 in Kraft gesetzte deutsche TA-Luft diesbezüglich nicht mehr dem Stand der Technik.

Mit der vorliegenden LRV-Revision wird die Erfüllung der in den beiden europäischen Normen SN EN ISO 17225-2 und SN EN ISO 17225-3 festgelegten Kriterien als Voraussetzung verlangt für das Inverkehrbringen von Holzpellets und -briketts, die als naturbelassenes Holz deklariert werden und zur Verwendung in Kleinfeuerungen vorgesehen sind. Die Normen, die seit 2014 in Kraft sind, stellen erstmals eine international einheitliche Normierung von Biomassebrennstoffen dar. Sie lösten die bis dahin gültige Europäische Normenreihe SN EN 14961 ab.

Für die Qualität von Holzpellets und -briketts existieren keine europaweit geltenden Vorschriften in Form einer EU-Richtlinie. Hingegen verfügt beispielsweise Deutschland in der 1. Bundes-

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Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV ) über eine ähnliche Vorschrift, wie sie nun in der Schweiz

20 vorgesehen ist, indem Presslinge aus naturbelassenem Holz den Anforderungen nach DIN 51731 entsprechen oder von gleichwertiger Qualität sein müssen.

Bei der Einführung von Vorschriften zum Inverkehrbringen von Holzbrennstoffen sind die durch das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG; 946.51) vorgegeben Rahmenbedingungen zu beachten. Das Gesetz legt einheitliche Grundlagen fest, damit im Regelungsbereich des Bundes technische Handelshemmnisse vermieden werden. Da die EU keine technischen Vorschriften für Holzpellets und –briketts kennt, bedingt die Aufnahme der Normen in die LRV eine Ausnahme vom „Cassis de Dijon“-Prinzip. Dieses besagt, dass Produkte, die in der EU bzw. im EWR rechtmässig in Verkehr sind, grundsätzlich auch in der Schweiz ohne vorgängige Kontrollen frei zirkulieren können. Holzpellets und –briketts, die als naturbelassenes Holz gelten sollen, müssen demnach vom Grundsatz von Art. 16a THG ausgenommen werden. Das macht eine Ergänzung des Ausnahmekatalogs in Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8) um einen weiteren Punkt notwendig (vgl. Ziff. III der LRV-Änderung).

Die neuen Vorschriften für Pellets und Briketts in der LRV erlauben es den Behörden, die Qualität dieser konfektionierten Holzbrennstoffe auf dem Schweizer Markt zu kontrollieren, indem sie objektive Kriterien zur Überprüfung der Qualität festlegen. Sie gelten für in- und ausländische Produkte gleichermassen. Damit tragen sie dazu bei, sicherstellen zu können, dass insbesondere in kleinen Feuerungen keine schadstoffbelasteten Pellets oder Briketts verwendet werden, welche bei der Verbrennung zu erhöhten Emissionen führen würden. Werden Holzpellets oder -briketts aus naturbelassenem

17 Der Grenzwert ist in der holländischen Verordnung über Emissionsgrenzwerte bei mittelgrossen Feuerungsan- 3 lagen (Bems: Besluit emissie-eisen middelgrote stookinstallaties milieubeheer) festgelegt bei 100 mg/m NOx mit einem Sauerstoffgehalt von 3%. Umgerechnet auf die in der LRV verwendeten 5% läge der Grenzwert bei 89 3 mg/m : http://rwsenvironment.eu/subjects/air/small-combustion/ 18 Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 19 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 20 Prüfung fester Brennstoffe - Preßlinge aus naturbelassenem Holz - Anforderungen und Prüfung; diese nationale Norm wurde nach dem Erscheinen der Normenreihe EN 14961 im Jahr 2011 zurückgezogen. 312/2005-02198/08/17/05/N341-1935 15/16