Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N341-1935

verfahren unter keinen Umständen als BvT gilt. Das hat zur Folge, dass Amalgam-Anlagen in der EU innerhalb der nächsten 4 Jahre, das heisst bis Ende 2017 auf ein anderes Verfahren umgerüstet werden müssen, welches die Kriterien für BvT erfüllt. Es ist vorgesehen, im Rahmen der laufenden 4. Revision der ChemRRV den Ausstiegstermin für die Verwendung von Quecksilber in Chlor-Alkali-Elektrolyse-Anlagen auf Ende 2017 festzulegen. Unter diesem Gesichtspunkt sind keine zusätzlichen emissionsmindernden Massnahmen notwendig, da die Frist für den Ausstieg aus dem Amalgamverfahren aufgrund der ChemRRV kürzer ist als jene, die sich aufgrund dieser LRV-Revision für die Sanierung ergibt (im Normalfall fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens).

Anh. 2 Ziff. 33 Bst. b Fussnote

Im Fussnotentext wurde der Bezug auf die gültige ISO-Norm und deren Bezugsquelle angepasst.

Anh. 2 Ziff. 421

Für staubförmige Emissionen aus Kupolöfen kannte die LRV bis jetzt Grenzwerte in Abhängigkeit der Schmelzleistung. Die Grenzwerte waren zudem als Staubmenge pro Tonne erschmolzenes Eisen

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festgelegt. Neu soll ein Emissionsgrenzwert für Staub von 20 mg/m gelten, unabhängig von der stündlich produzierten Eisenmenge oder von einem minimalen Massenstrom. Ein solcher Wert wird als Stand der Technik angesehen und steht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Schwermetall-Protokolls. Gemäss dem BAFU vorliegenden Daten periodischer LRV-Kontrollmessungen müsste die Einhaltung des neuen Grenzwerts bereits heute ohne weitere Massnahmen grundsätzlich möglich sein.

Anh. 2 Ziff. 48

Die Anpassung von Grenzwerten für stationäre Anlagen bei der Revision des Schwermetall- sowie des POPs-Protokolls im Jahr 2012 (vgl. Ziffer 2) betrifft nebst anderen auch Anlagen zur Elektrostahlherstellung. In solchen Anlagen wird die zum Schmelzen von Roheisen bzw. Schrott erforderliche Wärme in Induktions- oder Elektrolichtbogenöfen erzeugt. Aufgrund des Schwermetall-Protokolls ist es notwendig, für Elektrostahlwerke mit einer Kapazität von mehr als 2.5 t/h einen Staub-

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Emissionsgrenzwert von 5 mg/m einzuführen. Dieser Wert stellt eine deutliche Senkung gegenüber den bisherigen Vorschriften in der Schweiz dar. Bis anhin kam bei Elektrostahlwerken der allgemeine

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Staubgrenzwert nach Anh. 1 Ziff. 41 von 20 mg/m zur Anwendung. Die Emissionsgrenzwerte für Gesamtstaub im Schwermetall-Protokoll sind mit denjenigen des revidierten Göteborg-Protokolls harmonisiert. Gemäss dem BAFU vorliegenden Daten periodischer LRV-Kontrollmessungen halten die beiden Schweizer Stahlwerke (Kantone Solothurn und Luzern) bereits heute einen Staubgrenzwert von 5

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mg/m ein.

Das revidierte POPs-Protokoll schliesslich verlangt für Elektrolichtbogenöfen einen Emissionsgrenz-

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wert von 0.5 ng TEQ/m für Dioxine und Furane. Der zum POPs-Protokoll gehörende Leitfaden zur besten verfügbaren Technik zur Emissionsbegrenzung von persistenten organischen Schadstoffen enthält aktuelle Informationen zu Emissionsminderungsmassnahmen im Bereich der Stahlproduktion.

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Als Emissionswert wird dort ein Wert von 0.1 ng TEQ/m genannt, welcher tiefer ist als der im Proto-

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koll festgelegte Grenzwert von 0.5 ng TEQ/m . Demnach kann von einem erreichbaren Wert von 0.1

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ng TEQ/m ausgegangen werden. Dies zeigen auch dem BAFU vorliegende Daten von LRV-

3 Kontrollmessungen des Solothurner Stahlwerks, welche unter dem Wert von 0.1 ng TEQ/m liegen. Für dieses Werk gilt der geplante Grenzwert bereits seit einigen Jahren.

8 TEQ: Toxizitätsäquivalente 9 http://www.unece.org/environmental-policy/treaties/air-pollution/guidance-documents-and-other-methodologicalmaterials/protocol-on-pops.html 312/2005-02198/08/17/05/N341-1935 8/16