Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 16 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N341-1935
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Kohlenmonoxid-Grenzwerte für Gasturbinen (in mg/m )
Schadstoff Brennstoff Grenzwerte bisher neu ≤40 MW >40 MW ≤40 MW >40 MW
Kohlenmo- Erdgas und ähnliche (gem. Anh. 5
noxid (CO) Ziff. 41 Abs. 1 Bst. a bis c) oder 240 120 10035
flüssige Brenn- oder Treibstoffe Biogas und ähnliche (gem. Anh. 5 240 120 24035
Ziff. 41 Abs. 1 Bst. d und e)
Magere vorgemischte Verbrennung (Dry-Low-NOx) kann mittlerweile für alle Kategorien von Gasturbinen als Standard angesehen werden. Diese ermöglicht es, auch für Kohlenmonoxid tiefere Werte als die bisherigen zu erreichen. Hohe CO-Werte sind ein Zeichen für eine ineffiziente Verbrennung. CO dient zudem als Leitschadstoff für weitere Schadstoffe wie z.B. Kohlenwasserstoffe (HC). Die neuen Grenzwerte sollen verhindern, dass aufgrund falscher Turbineneinstellungen übermässige CO-Emissionen auftreten. Für Biogas- oder Klärgasanlagen bis 40 MW, die aufgrund ihrer Brennstoffeigenschaften (CO2-Gehalt) höhere CO-Emissionen aufweisen, wird der bestehende Grenzwert beibehalten.
Anh. 2 Ziff. 836
Die Stickoxid-Grenzwerte werden an den Stand der Technik angepasst.
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Stickoxid-Grenzwerte für Gasturbinen (in mg/m )
Schadstoff Brennstoff Grenzwerte bisher neu ≤40 MW >40 MW ≤40 MW >40 MW Stickoxide Gasbrenn- oder Gastreibstoffe120
12 50 4020
(NO ) (gem. Anh. 5 Ziff. 41 Abs. 1) (150 )
x
Flüssige Brenn- und Treibstoffe 120 120 5040
Stickoxid ist der Hauptschadstoff beim Betrieb von Gasturbinen. Die neuen Grenzwerte bis 40 MW entsprechen den verschärften Emissionsbegrenzungen beider Basel und können als erprobt angesehen werden. Sie werden von verschiedenen bestehenden oder projektierten Anlagen bereits eingehalten bzw. eingeplant und können damit als technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar angesehen werden.
Für Anlagen, die mit einem Entstickungssystem ausgestattet sind, wird ein Grenzwert für Ammoniak und Ammoniumverbindungen eingeführt. Dieser stellt sicher, dass Massnahmen zur Minimierung des Ammoniak-Schlupfs getroffen werden. Schlecht eingestellte Entstickungsanlagen können zu vermeidbaren Ammoniak-Emissionen führen.
Anh. 3 Ziff. 414 Abs. 1 und 2
In beiden Absätzen wird der Begriff „Heizkessel“ durch „Heiz- und Dampfkessel“ ersetzt, um auch diesen Anlagentypen Rechnung zu tragen.
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150 mg/m beim Betrieb mit Biogas oder ähnlichen (gem. Anh. 5 Ziff. 41 Abs. 1 Bst. d und e) 312/2005-02198/08/17/05/N341-1935 12/16