Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N341-1935

Ziff. IV Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2004

Mit den Schlussbestimmungen zur LRV-Änderung vom 23. Juni 2004 wurde in Absatz 2 festgelegt, dass Feuerungsanlagen, die eine Typenprüfung nach den damaligen Bestimmungen bestanden hatten, weiterhin in Verkehr gebracht werden durften. Solche Anlagen wurden in der sog. „Bren-

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ner/Kessel-Liste“ des BAFU bzw. BUWAL aufgeführt. Es war nicht die Absicht, diese Übergangsbestimmungen zeitlich unbefristet festzulegen, vielmehr hätte eine Befristung auf 5 oder max. 10 Jahre festgelegt werden sollen. Dies wird nun korrigiert, indem Absatz 2 aufgehoben wird.

Ziff. IV Übergangsbestimmungen

Für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen, welche gemäss der vorliegenden LRV-Revision sanierungspflichtig werden, wird eine verlängerte Sanierungsfrist von 6 bis 10 Jahren gewährt.

Anh. 1 Ziff. 23

Die Änderung betrifft nur die französische und italienische Fassung. Die Übersetzung wird präzisiert.

Anh. 1 Ziff. 24

Die LRV kategorisiert Anlagen nach der Feuerungswärmeleistung. Für die Einteilung in eine Leistungskategorie ist jeweils die maximale Feuerungsleistung relevant. Die Anpassung der Definition verdeutlicht das bestehende Begriffsverständnis.

Anh. 1 Ziff. 71 Abs. 5 Fussnote

Aufgrund der geänderten Kategorien in Abschnitt III der Liste der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) wird der Bezug auf die Kategorien der Stoffe mit einem begründeten Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung angepasst (bisher: Abschnitt III B, neu: Abschnitt III, Kategorien 3 bis 5).

Anh. 2 Ziff. 134

Mit der Aufhebung der Ziffer 134 gilt bei Anlagen für die Herstellung von Glas der Grenzwert für Ge-

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samtstaub von 20 mg/m nach Anh. 1 Ziff. 41. Die Anlagen des in der Schweiz zurzeit einzigen von dieser Regelung betroffenen Betriebs sind bereits heute saniert und erreichen die Anforderung ohne weitere Massnahmen.

Anh. 2 Ziff. 232

Um die Anforderungen des revidierten Zusatzprotokolls der UNECE über Schwermetalle bezüglich der Chlorherstellung nach dem Amalgamverfahren in Schweizer Recht zu überführen, muss der Quecksilbergrenzwert für die entsprechenden Anlagen von heute 1.5 g/t auf 1 g/t installierte Chlorkapazität gesenkt werden. Bei der einzigen in der Schweiz betroffenen Anlage konnten Messungen zeigen, dass der tiefere Grenzwert in der Regel eingehalten werden kann. Die Übergangsbestimmungen zum Verwendungsverbot für Quecksilber in Anhang 1.7 der bestehenden Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) geben dem UVEK die Kompetenz, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwendungsvorbote für Quecksilber in bestehenden Anlagen zur Herstellung von Chlor nach Massgabe des Inkrafttretens einer entsprechenden Regelung in der Europäischen Union zu bestimmen. In der EU schreibt die Richtlinie über Industrie-Emissionen (2010/75/EU) vor, dass beim Betrieb von Anlagen die besten verfügbaren Techniken (BvT) zum Einsatz kommen müssen. Im Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission 2013/732/EU vom 9. Dezember 2013 über Industrieemissionen wird mit Bezug auf die Herstellung von Chlor festgehalten, dass das Amalgam-

7 Typengeprüfte Gebläsebrenner, Heizkessel und Wassererwärmer (Brenner/Kessel-Liste), BUWAL, 31.12.2004 312/2005-02198/08/17/05/N341-1935 7/16