Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 16 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N341-1935
Anh. 3 Ziff. 521 Abs. 2 und 3
In Absatz 2 werden zwei formale Korrekturen vorgenommen: Die explizite Erwähnung von Reisig und Zapfen ist nicht notwendig, da diese in der Definition nach Anh. 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a in naturbelassenem Holz eingeschlossen sind. Ausserdem wird der Verweis auf Anh. 5 Ziff. 3 korrigiert, welcher richtigerweise auf Ziffer 31 lauten muss.
Eingefügt wird eine neue Ziffer 3, welche in Analogie zu Ziffer 2 definiert, dass in kleinen automatischen Feuerungen ebenfalls nur naturbelassenes Holz gemäss Anh. 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a und b verbrannt werden darf. Damit wird eindeutig formuliert, dass Restholz nach Anh. 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. c nur in messpflichtigen Restholzfeuerungen ab 40 kW Feuerungswärmeleistung eingesetzt werden darf.
Anh. 3 Ziff. 63 Abs. 1 und 2
Der Begriff „Heizkessel“ wird durch „Heiz- und Dampfkessel“ ersetzt, um auch diesen Anlagentypen Rechnung zu tragen.
Anh. 4 Ziff. 31 Abs. 1 und 2
Neben der Aktualisierung der Fussnote wird die explizite Nennung der Zyklen NRSC und NRTC durch die Formulierung „nach den Prüfzyklen der Richtlinie 97/68/EG“ ersetzt. Für einzelne Motoren-Kategorien schreibt die Richtlinie 97/68/EG andere Prüfzyklen vor. Durch die Umformulierung wird sichergestellt, dass die Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften gewahrt wird.
Anh. 4 Ziff. 32 Abs. 2
Die Schweizer Regel SNR 277205 wurde zwischenzeitlich in die Schweizer Norm SN 277206 überführt. Daher wird der Verweis entsprechend aktualisiert.
Anh. 4 Ziff. 33 Abs. 4
Auf die separate Kennzeichnung des Partikelfiltersystems kann für Motoren der BAFU-Liste der konformen Motorenfamilien neu verzichtet werden. Diese wurden als Gesamtsystem auf die Einhaltung des Partikelanzahl-Grenzwerts für Baumaschinen geprüft. Daher genügt im Gegensatz zu Nachrüstsystemen die Kennzeichnung der Baumaschine.
Anh. 4 Ziff. 34
Die periodische Abgaswartung von Baumaschinen wird auf 24 Monate festgelegt. Sie wird durch den Inhaber durchgeführt oder veranlasst. Die periodischen Kontrollen der Behörden nach Art. 13 Abs. 3 werden durch Stichproben-Kontrollen abgelöst.
Anh. 5 Ziff. 132 Abs. 3
Für flüssige biogene Brennstoffe werden in Abweichung zu den bereits heute bestehenden Grenzwerten nach Absatz 2 höhere Asche- und Phosphorgehalte im Brennstoff zugelassen (100 statt 50 mg/kg bzw. 20 statt 5 mg/kg). Diese Erleichterung trägt den höheren Gehalten an Asche und Phosphor bei der Herstellung von Brennstoffen aus tierischen Abfällen Rechnung.
Anh. 5 Ziff. 31 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1
In Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 werden in der Aufzählung neu explizit auch bleihaltige Verbindungen genannt, da bei älteren Gebäuden oft Bauteile mit sogenannt „bleiweisshaltigen“ Verbindungen vorhanden sind. Dies ist insbesondere bei alten Fenstern der Fall. Die Änderung bewirkt, dass derart behandeltes Holz nicht mehr in Altholzfeuerungsanlagen sondern nur noch in Kehrichtverbrennungsanlagen verbrannt werden darf.
312/2005-02198/08/17/05/N341-1935 13/16