Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 16 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N341-1935
In der LRV wird mit der vorliegenden Änderung eine neue Ziffer 48 in Anhang 2 eingeführt, welche die oben genannten Anforderungen aus den beiden Protokollen abbildet. Die in der LRV geltenden Vorschriften für Elektrostahlwerke sind durch diese Anpassung mit den Anforderungen der revidierten Protokolle kompatibel und erlauben deren Ratifizierung in diesem Bereich. Es wird davon ausgegangen, dass für die beiden in der Schweiz betroffenen Stahlwerke durch die Änderung keine Massnahmen notwendig werden.
Anh. 2 Ziff. 714 Abs. 1 Bst. c und l
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Das revidierte Schwermetall-Protokoll legt einen Quecksilber-Grenzwert (Hg) von 0.05 mg/m für Kehrichtverbrennungsanlagen fest. Im zum Schwermetall-Protokoll gehörenden Leitfaden zur besten ver-
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fügbaren Technik zur Emissionsbegrenzung von Schwermetallen werden aktuelle Informationen zu Emissionsminderungsmassnahmen im Bereich der Abfallverbrennung aufgeführt. Dort werden Quecksilber-Emissionswerte für KVA genannt, die tiefer sind als der im Protokoll festgelegte Grenz-
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wert von 0.05 mg/m . Die meisten Schweizer KVA erreichen denn auch bereits heute tiefere Emissi-
3 onswerte für Quecksilber. Für die meisten Anlagen wäre es möglich, den Grenzwert auf 0.03 mg/m festzulegen, ohne dass weitere Massnahmen ergriffen werden müssten. Ein solcher Wert kann gemäss dem oben genannten Leitfaden grundsätzlich als Stand der Technik angesehen werden.
Insbesondere im Falle von Anlagen zur Monoverbrennung von Klärschlamm (d.h. nicht zusammen mit
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Siedlungsabfall in einer KVA) würde jedoch ein Hg-Grenzwert von weniger als 0.05 mg/m in einigen Fällen zu Problemen führen und Sanierungen der Rauchgasreinigungsanlagen bzw. die Einführung zusätzlicher Reinigungsstufen nach sich ziehen. In Anbetracht der nicht unbedeutenden Investitionskosten für solche Massnahmen und einer nur geringen daraus resultierenden Verminderung der Quecksilber-Fracht aus den einzelnen Anlagen erscheint ein genereller, tieferer Grenzwert als der im Schwermetall-Protokoll vorgesehene jedoch als nicht gerechtfertigt. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Quecksilberbelastung in Abfällen und Abwässern in Zukunft abnehmen wird und dadurch die Emissionen aus KVA und aus der Klärschlammverbrennung generell sinken werden.
Anh. 2 Ziff. 822
Stationäre Motoren können mit Gas- oder Flüssigbrenn- und -treibstoffen betrieben werden. Als Flüssigbrennstoff wird heute in der Regel Heizöl Extraleicht (EL) verwendet. Die neue Regelung stellt sicher, dass stationäre Motoren nicht mit Flüssigbrenn- oder -treibstoffen betrieben werden, die höhere oder andere Schadstoffemissionen hervorrufen, als beim Betrieb mit Heizöl EL. Insbesondere der Einsatz von Flüssigbrenn- oder -treibstoffen mit hohem Schwefelgehalt (Schweröl, Heizöl Mittel) wird dadurch verhindert.
Anh. 2 Ziff. 823
Der Grenzwert für die staubförmigen Feststoff-Emissionen von stationären Verbrennungsmotoren wird
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an den Stand der Technik angepasst (von 50 auf 10 mg/m ). Dieser neue Wert ist vergleichbar mit
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dem aktuell geltenden Partikelmasse-Grenzwert für Nonroad Motoren . Für Gasmotoren hat der gesenkte Grenzwert keine Konsequenzen, da diese ohnehin tiefere staubförmige Emissionen aufweisen. Wenn ein Partikelfilter der BAFU-Filterliste oder ein Motor der BAFU-Motorenliste verwendet wird, kann davon ausgegangen werden, dass der Feststoff-Grenzwert eingehalten wird.
10 http://www.unece.org/environmental-policy/treaties/air-pollution/guidance-documents-and-othermethodological-materials/protocol-on-heavy-metals.html 11 Für neue Nonroad Motoren gilt ein PM-Grenzwert von 0.025 g/kWh. Leistungsbezogene Grenzwert sind nicht direkt auf konzentrationsbezogene Grenzwerte übertragbar. 312/2005-02198/08/17/05/N341-1935 9/16