Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 16 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N341-1935
5 Die neuen Bestimmungen im Einzelnen
Art. 8 Abs. 2
Die Änderung betrifft nur die französische Fassung. Die Übersetzung wird präzisiert.
Art. 13 Abs. 3
Für Baumaschinen werden spezifische Bestimmungen zur Abgaswartung und Kontrolle eingeführt (Anh. 4 Ziff. 34). Daher sind in diesem Absatz neu auch abweichende Bestimmungen in Anhang 4 vorbehalten.
Art. 19a Abs. 4
Für Test- oder Vorführungszwecke kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen der LRV für Baumaschinen (Anh. 4 Ziff. 3) während höchstens 10 Tagen gewähren.
Art. 19b Abs. 2
Es sind heute Motoren auf dem Markt, die ab Werk mit Partikelfilter ausgerüstet sind und die den Anzahlgrenzwert für Baumaschinen (Anh. 4 Ziff. 3) einhalten (sog. OEM-Motoren). Deshalb führt das BAFU seit einiger Zeit neben der Liste der konformen Partikelfiltersystem-Typen eine Liste der konformen Motorenfamilien, die nach den Vorgaben der LRV geprüft wurden. Diese Liste wird neu analog zur Liste der Partikelfiltersystem-Typen in der Verordnung erwähnt.
Art. 20c Abs. 1 Bst. a Fussnote
In der Schweiz in Verkehr gebrachte Arbeitsgeräte müssen gemäss Artikel 20c die Anforderungen der Richtlinie 97/68/EG erfüllen, welche durch die Richtlinie 2012/46/EU der europäischen Kommission vom 6. Dezember 2012 zuletzt geändert wurde. Damit die Übereinstimmung der Vorschriften gewahrt bleibt, soll diese Änderung übernommen und die Fussnote 25 entsprechend angepasst werden.
Dasselbe gilt für den Verweis in Anh. 4 Ziff. 31 Abs.1 und der Fussnote 71.
Art. 36 Abs. 1 Bst. b
Die bereits heute gängige Praxis des Vollzugs der Vorschriften zum Inverkehrbringen von Brenn- und Treibstoffen durch das BAFU im Inland wird in Art. 36 Abs. 1 Bst. b abgebildet, indem nicht nur die Kontrolle bei der Einfuhr, sondern explizit auch beim Inverkehrbringen genannt wird.
Art. 38 Abs. 3 und 4
Entsprechend der Erweiterung in Artikel 36 wird auch Artikel 38 angepasst, so dass die Kontrollen beim Inverkehrbringen von Brenn- und Treibstoffen im Inland durch das BAFU explizit genannt werden.
Um die logische Abfolge im Text zu gewährleisten, wird der heutige Absatz 3 neu zu Absatz 4 und ebenso im oben genannten Sinne erweitert. Das bedeutet, dass nebst der Einfuhr durch Importeure auch das Inverkehrbringen von Brenn- und Treibstoffen durch Händler explizit genannt wird. Die Zollbehörde wird durch das BAFU gegebenenfalls informiert, nämlich dann, wenn sie in die Kontrolle bzw. Stichprobenahme involviert war (Abs. 1).
Absatz 3 beschreibt neu die Kontrollen des BAFU bzgl. des Inverkehrbringens.
Ziff. III Änderungen anderer Erlasse
Die Einführung von Qualitätsanforderungen für Holzpelletts und -briketts zur Verbrennung als naturbelassenes Holz in Anh. 5 Ziff. 32 verlangt eine entsprechende Anpassung von Artikel 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8).
312/2005-02198/08/17/05/N341-1935 6/16