Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 16 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N341-1935
dungen, mit welchen sie zwecks Witterungsschutz behandelt wurden. Die Verbrennung solcher Fenster ist aufgrund des hohen Bleigehaltes sehr problematisch. Sie sollten nicht in Altholzfeuerungen, sondern nur in KVA verbrannt werden, wo wesentlich bessere Abluftreinigungsanlagen installiert sind und ein bedeutend strengerer Grenzwert für Bleiemissionen vorgegeben ist. Aus diesem Grund werden mit der vorliegenden LRV-Revision Holzteile, die bleihaltige Verbindungen aufweisen, vom Altholz ausgenommen und den belasteten Holzabfällen zugeordnet. Sie dürfen damit nur noch in KVA verbrannt werden, wodurch unnötige Bleiemissionen in die Umwelt vermieden werden.
Holzpellets und -briketts aus naturbelassenem Holz
Bis heute stellte die LRV für die beiden häufig verwendeten Holzbrennstoffe Pellets und Briketts aus naturbelassenem Holz einzig die Anforderung, dass für deren Herstellung ausschliesslich natürliche Gleitmittel verwendet werden dürfen. Darüber hinaus gelten keine weiteren Kriterien für die Qualität dieser Brennstoffe. In den letzten Jahren hat die Bedeutung von Pellets und Briketts aus Holz als erneuerbare Brennstoffe zugenommen. Die importierten Mengen an Holzpellets stiegen stark an und betrugen im Jahr 2013 ca. 83‘300 Tonnen (2010: 36‘000 t), während nur ungefähr 2‘700 Tonnen exportiert wurden. Die Inlandproduktion an Pellets beläuft sich zurzeit auf etwa 168‘000 Tonnen (Schätzung von proPellets.ch). An Holzbriketts wurden geringere Mengen ein- oder ausgeführt, nämlich rund 5‘500 Tonnen bzw. 800 Tonnen im Jahr 2013. Die im Inland produzierte Menge an Holzbriketts ist nicht bekannt. Bei beiden Holzbrennstoffen besteht ein deutlicher Importüberschuss.
Eine gute Qualität dieser Brennstoffe ist damit insbesondere auch aus lufthygienischer Sicht wichtig.
6 Auf internationaler bzw. europäischer Ebene existieren drei Normen der Reihe SN EN ISO 17225 , welche allgemeine und spezifische Anforderungen an Holzpellets und -briketts festlegen. In den spezifischen Anforderungen sind unter anderem Maximalgehalte für Feuchtigkeit, Aschegehalt oder Spurenelemente wie Cadmium, Chrom, Kupfer, Blei, Quecksilber festgelegt. Weiter unterscheiden die Normen drei Qualitäten („Eigenschaftsklassen“) von Pellets und Briketts für die nicht-industrielle Verwendung. Die Klassen A1 und A2 entsprechen der Qualität von naturbelassenem Holz, bei der Klasse B hingegen darf auch chemisch behandeltes Industrie-Restholz (Restholz) oder Gebrauchtholz (Altholz) zur Produktion verwendet werden.
Mit der vorliegenden LRV-Änderung wird als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Holzpellets und -briketts aus naturbelassenem Holz die Erfüllung der Anforderungen der Eigenschaftsklassen A1 und A2 der entsprechenden Norm eingeführt. Damit ist die Grundlage für eine Qualitätskontrolle dieser Holzbrennstoffe gegeben. Das BAFU kann im Rahmen der Marktüberwachung die Einhaltung insbesondere der Schadstoffgrenzwerte kontrollieren. Diese Massnahme stellt sicher, dass keine Pellets oder Briketts in Verkehr gebracht werden, die belastetes Rest- oder Altholz enthalten und dadurch bei der Verbrennung erhöhte und unnötige Schadstoffemissionen verursachen. Pellets oder Briketts der Eigenschaftsklasse B oder auch andere Qualitäten (z.B. Presslinge aus nicht holzartiger Biomasse) dürfen nach wie vor in Verkehr gebracht werden, sie werden allerdings nicht als naturbelassen angesehen und es gelten deshalb höhere Anforderungen an die Feuerungen, in denen sie eingesetzt werden. Sie dürfen demnach nicht in „normalen“ Holzfeuerungen verbrannt werden, sondern nur in den dafür vorgesehenen Anlagetypen, d. h. je nach Zusammensetzung Restholz- oder Altholzfeuerungen, Kehrichtverbrennungsanlagen oder Feuerungen zur Verbrennung landwirtschaftlicher Abfälle.
6 SN EN ISO 17225-1: Feste Biobrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und -klassen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen; SN EN ISO 17225-2: Feste Biobrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und -klassen - Teil 2: Einteilung von Holzpellets; SN EN ISO 17225-3: Feste Biobrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und -klassen - Teil 3: Einteilung von Holzbriketts 312/2005-02198/08/17/05/N341-1935 5/16