Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 16 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N341-1935
Anh. 5 Ziff. 32
Werden Holzpellets und -briketts zur Verbrennung als naturbelassenes Holz verkauft, so müssen sie die Qualitätsanforderungen der Normen SN EN ISO 17225-2 bzw. SN EN ISO 17225-3 der Eigenschaftklassen A1 oder A2 erfüllen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Pellets und Briketts der Klassen A1 und A2 naturbelassenem Holz gleichgestellt werden. Zu diesem Zweck wird die heutige Ziffer 32, welche bisher nur Anforderungen an die Gleitmittel stellte, entsprechend angepasst.
bis
Anh. 5 Ziff. 5 Abs. 1
Seit der Einführung der Dampfdruckabweichungen für Benzin mit Bioethanolbeimischung in Anh. 5
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Ziff. 5 (LRV-Änderung vom 18. Juni 2010 ) wurde die Anzahl der Kommastellen der korrespondieren-
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den Werte in der Richtlinie 2011/63/EU bzw. in der aktuellen Benzinnorm EN 228 von zwei auf eine Kommastelle verringert. Diese Anpassung wird in der LRV nachvollzogen.
Mit der damaligen Änderung der LRV hatte der Bundesrat vorübergehend und befristet bis 30. September 2015 zulässige Dampfdruckabweichungen für Benzin-Bioethanolgemische bis 10% Bioethanol-Anteil eingeführt. Zu diesem Entscheid hielt er fest, dass eine Verlängerung der Dampfdruckabweichung beim Bundesrat beantragt werden kann, sofern bei Ablauf der Regelung Basisbenzin mit
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einem tieferen Dampfdruck (sog. RBOB ) nicht an verschiedenen Lagerstandorten in der Schweiz in ausreichender Menge und zu einem angemessenen Preis erhältlich sein sollte. Solches RBOB wird benötigt, um Mischungen von Benzin mit Bioethanol herzustellen, die die Dampfdruckvorschriften der LRV gemäss Anh. 5 Ziff. 1 im Sommerhalbjahr einhalten. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist kein Antrag auf Verlängerung eingegangen.
Anh. 5 Ziff. 6
Die im Jahr 2013 überarbeitete Norm EN 590 für Dieseltreibstoff lässt neue Prüfverfahren zur Bestimmung der Cetanzahl (EN 16144), des Siedeverlaufs (EN ISO 3924) und des Schwefelgehalts (EN ISO 13032) zu. Dies wird in der LRV nachgeführt.
Anh. 7
Hier wurde an fünf Stellen ein Fehler in der Formel korrigiert (Klammer-Setzung bei Einheiten: neu
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μg/(m x d) statt μg/m x d) sowie eine rein formale Anpassung vorgenommen (Einführung der Abkürzung d für Tag).
6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Anpassungen der vorliegenden Revision tangieren keine internationalen Rechtsverpflichtungen der Schweiz. Die Emissionsvorschriften für stationäre Motoren und Gasturbinen sind international weitgehend auf Einzelstaatenebene geregelt. Eine Ausnahme stellt die Industrieemissionsrichtlinie der Europäischen Union 2010/75/EU dar, welche aber nur Anlagen grösser als 50 MW betrifft und überdies für die Schweiz nicht verbindlich ist. Im Rahmen eines neuen Massnahmenpakets für saubere Luft in Europa wurde von der Europäischen Kommission am 18. Dezember 2013 ein Vorschlag für eine neue Richtlinie zur Emissionsbegrenzung von Verbrennungsanlagen der Leistungsklasse 1 bis
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50 MW vorgestellt. Die vorgeschlagene Richtlinie beinhaltet auch Emissionsgrenzwerte für stationä-
13 AS 2010 2965 14 Richtlinie 2011/63/EU der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt 15 Reformulated Gasoline Blendstock for Oxygenate Blending 16 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgrossen Feuerungsanlagen in die Luft 2013/0442 (COD): http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52013PC0919 312/2005-02198/08/17/05/N341-1935 14/16