Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 17 Seiten
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Erläuternder Bericht und Kommentar zum UIDV
Mehrwertsteuerverordnung (SR 641.201):
Im Hinblick auf die Einführung der UID wird in Artikel 78 Absatz 1 der Ausdruck "Mehrwertsteuernummer" durch "Register-Nummer" ersetzt.
Bemerkung: Konsequenterweise müssten auch drei Anhänge in der Zollverordnung geändert werden. Die Zollverwaltung hat allerdings in ihrer Stellungsnahme die Auffassung vertreten, Änderungen seien nicht erforderlich, da der Begriff "Mehrwertsteuernummer" bestehen bleiben würde.
Registerverordnung MedBG (811.117.3):
Mit dem neuen Buchstaben d zu Artikel 5 wird das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verpflichtet, auch die Unternehmens-Identifikationsnummer ins Medizinalberuferegister einzutragen. Die Änderung von Artikel 19 Absatz 1 ermöglicht es dem BAG, dem BFS neben den öffentlich zugänglichen Daten auch das Geburtsdatum von als UID-Einheiten registrierten Medizinalpersonen zu melden. Dieses ist in den Zusatzmerkmalen des UID-Registers erfasst und ist insofern auch nicht öffentlich zugänglich. Die entsprechende Änderung der Zugriffsrechte wird auch im Anhang 1 zur Registerverordnung MedBG vorgenommen.
AVAM-Verordnung (SR 823.114):
Der neue Artikel 6a erlaubt den Austausch von Unternehmensdaten zwischen dem AVAM-Register und dem UID-Register. Es werden nur Daten zu Unternehmen gemäss UIDG ausgetauscht. Die Zugriffsrechte werden auch im Anhang zur AVAM-Verordnung angepasst.
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101):
Die bisherige Formulierung bestimmte, dass die Ausgleichskasse jedem mit ihr abrechnenden Beitragspflichtigen eine Abrechnungsnummer zuteilt. Gemäss dem neuen Text teilt sie den Beitragpflichtigen eine Unternehmens-Identifikationsnummer oder eine Administrativnummer zu. Damit ist dem Bedürfnis der Ausgleichskassen Rechnung getragen, bei Abrechnungen mit Einheiten, die nicht als UID-Einheiten gelten, eine Administrativnummer verwenden zu können.