Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 17 Seiten

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Erläuternder Bericht und Kommentar zum UIDV

Abrechnungsnummer arbeiten und dies künftig mit der Administrativnummer tun sollen. Das BFS überprüft die Rechtmässigkeit des Antrages und schafft die technischen Voraussetzungen zur Gewährung des Einsichtsrechts (Abs. 2). Zudem führt das BFS ein Verzeichnis der UID-Stellen, denen das Einsichtsrecht auf Administrativeinheiten gewährt wird. Die Liste dient verwaltungsinternen Zwecken und ist nur dem BFS zugänglich. Gemäss Absatz 3 können als gelöscht gekennzeichnete Daten von Administrativeinheiten während höchstens 10 Jahren nach ihrer Löschung eingesehen werden.

2.5 5. Abschnitt: Datenbekanntgabe Art. 17 Auskunfts- und Berichtigungsrecht der UID-Einheiten und Administrativeinheiten

Diese Bestimmung präzisiert die Rechte der UID-Einheiten und der Administrativeinheiten, die sich aus der Gesetzgebung zum Datenschutz ergeben. Absatz 1 hält fest, dass die UID-Einheiten beim BFS Auskunft über ihre Daten verlangen können. Dies bedeutet beispielsweise, dass die UID-

Einheiten einen Auszug von den über sie gespeicherten Daten anfordern können und zwar sowohl für ihre Kern- als auch für ihre Zusatz- und Systemmerkmale. Gemäss Absatz 1 haben die UID-Einheiten auch die Möglichkeit, die Berichtigung ihrer Daten beim BFS zu erfordern. Nebst dem BFS stehen den UID-Einheiten zur Berichtigung ihrer Daten auch die massgebenden UID-Stellen gemäss Artikel 3 Absatz 1 zur Verfügung (Abs. 2). Allerdings wird es der kontaktierten UID-Stelle nicht in jedem Fall möglich sein, die verlangte Berichtigung selber zu melden. Allenfalls muss der Antrag an die massgebende UID-Stelle gemäss Artikel 3 Absatz 1 weitergeleitet werden. Berichtigungen von Daten zu UID-Einheiten, die in einem kantonalen Handelsregister eingetragen sind, sind zwingend über das Handelsregister abzuwickeln (Abs. 3). Die Berichtigung dieser UID-Daten kann nur durch die oberste Stufe der Reihenfolge der Meldungen vollzogen werden. Weder auf Antrag einer anderen UID-Stelle noch der UID-Einheit selbst, kann das BFS die Daten zu UID-Einheiten ändern, die in einem Handelsregister eingetragen sind. Auch die Administrativeinheiten können Auskunft bezüglich der über sie im UID-Register gespeicherten Daten und gegebenenfalls deren Berichtigung verlangen. Massgebend dafür ist die UID-Stelle, welche die entsprechende Administrativeinheit und ihre Daten in ihren Registern führt (Abs. 4).

Art. 18 Zugriff für UID-Einheiten

Die UID-Einheiten können mittels den ihnen mitgeteilten Benutzernamen und Passwort die über sie gespeicherten UID-Daten (Kern-, Zusatz- und Systemmerkmale) über einen gesicherten Internetzugang einsehen. Zudem haben sie über diesen Zugang die Möglichkeit, dem BFS die für Verwaltungskontakte gewünschte E-Mail-Adresse und die Web-Adresse des eigenen Unternehmens mitzuteilen. Das BFS wird die gemachten Angaben prüfen und im UID-Register unter den Zusatzmerkmalen eintragen. Ebenso kann die UID-Einheit dem BFS mit diesem Zugang die Einwilligung zur Publikation der Kernmerkmale mitteilen.

Art 19 Bekanntgabe der UID bei Sammelabfragen

Artikel 11 Absatz 2 UIDG erlaubt unter gewissen Bedingungen die Bekanntgabe der UID bei Sammelabfragen. Dieser Artikel regelt die diesbezüglichen Modalitäten. Für eine Sammelabfrage der UID muss gemäss Absatz 1 ein schriftlicher Antrag an das BFS erfolgen. Anträge auf Sammelabfragen können durch die UID-Stellen, die UID-Einheiten, die öffentliche Verwaltung und Private eingereicht werden. Zusätzlich zum Antrag muss dem BFS mindestens eine Namens- und Adressliste in elektronischer Form geliefert werden, damit der Abgleich und die Ergänzung der Liste mit der UID erfolgen kann. Es können auch weitere vom UID-Register anerkannte Merkmale, wie beispielsweise Identifikatoren, zusätzlich geliefert werden, um den Datenabgleich zu vereinfachen. Abgesehen von der UID werden keine weiteren Merkmale vom UID-Register an die Antragssteller übermittelt. Gemäss Absatz