Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 17 Seiten
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Erläuternder Bericht und Kommentar zum UIDV
fe oder der Reihenfolge der Meldungen. Daraus wird die Gesamtheit der UID-Stellen ersichtlich, die zu einer UID-Einheit Meldungen kommuniziert haben.
Neben den genannten Zusatzmerkmalen, werden zudem auch das Datum des Eintrags und das Datum der Löschung im Handelsregister (Bst. h und i) geführt.
Bei den Systemmerkmalen (Abs. 2) handelt es sich ausschliesslich um technisch-organisatorische Merkmale, die für die Führung des UID-Registers erforderlich sind. Registriert werden das Datum des Eintrags (Bst. a), der letzten Änderung (Bst. d ) sowie der Löschung (Bst. f ) im UID-Register. Zudem wird die UID-Stelle geführt, die die UID-Einheit erstmals (Bst. b), die letzte Änderung von UID-Daten (Bst. e) sowie die Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit der UID-Einheit (Bst. g) gemeldet hat.
Darüber hinaus wird auch die für jede UID-Einheit nach Artikel 3 Absatz 1 massgebende UID-Stelle (Bst. c) geführt.
Es ist wichtig zu präzisieren, dass die UID-Stellen dem BFS nur die Kern- und Zusatzmerkmale melden müssen, die sie auch in ihren Datenbanken führen. Kennt beispielsweise eine UID-Stelle die Handelsregisternummer einer UID-Einheit nicht, so ist die UID-Stelle nicht verpflichtet, dem BFS diese Information zu liefern. Systemmerkmale müssen durch die UID-Stellen nicht geliefert werden. Es handelt sich dabei um Merkmale, die durch das UID-Register automatisch generiert und geführt werden.
Art. 10 Betrieb und Kosten
Absatz 1 verpflichtet das BFS, den Betrieb des UID-Systems sicherzustellen. Dies beinhaltet auch, dass das UID-Register und die standardisierten Schnittstellen gemäss Artikel 20 Absatz 2 jederzeit verfügbar sind. Das UID-System muss jederzeit in der Lage sein, neue Daten aufzunehmen, die UID unverzüglich zuzuweisen und die im UID-Register vorhandenen Daten sicher zu verwalten. Das BFS trägt zudem die Kosten für den Betrieb und die erforderliche technische Weiterentwicklung des UID-Registers (Abs. 2). Die Kosten für Anpassungen eigener Software sowie für die Anbindung an die standardisierten Schnittstellen sind von den UID-Stellen zu tragen (Abs. 3).
2.4 4. Abschnitt: Administrativnummer Art. 11 Aufbau der Administrativnummer
Bei der Erfüllung administrativer Aufgaben müssen gewisse UID-Stellen (vgl. Art. 12) auch Einheiten eindeutig identifizieren, die keine UID-Einheit darstellen. Solchen Einheiten wird nicht eine UID sondern eine Administrativnummer zugeteilt (Art. 3 Abs. 1 Bst. e UIDG). Die Administrativnummer ist gleich aufgebaut wie die UID, unterscheidet sich von der UID jedoch durch ein anderes Präfix, das bei der Administrativnummer nicht „CHE“, sondern „ADM“ lautet (Abs. 1 Bst. a). Da es sich um eine verwaltungsinterne Nummer handelt, ist kein Präfix nach internationalen Standards erforderlich. In Buchstabe b und c wird der numerische Teil der Administrativnummer geregelt. Die Administrativnummer besteht aus einer nach dem Zufallsprinzip zugeteilten achtstelligen Zahl und einer Prüfziffer gemäss dem Standard Modulo 11. Sie stammt aus dem gleichen Zahlensatz wie die UID und jeder numerische Teil wird nur einmal vergeben. Das bedeutet, die UID und die Administrativnummer werden aus demselben Nummernuniversum generiert und es kann nicht gleichzeitig eine Administrativnummer und eine UID geben, die denselben numerischen Teil besitzen (Abs. 2).
Art. 12 Zuweisung der Administrativnummer
Die Eidgenössische Steuerverwaltung für die Führung des Mehrwertsteuerregisters (ESTV) und die AHV-Ausgleichskassen können dem BFS Administrativeinheiten für die Aufnahme in das UID-Register melden (Abs. 1). Damit wird es diesen UID-Stellen ermöglicht, sämtlichen von ihnen geführten Einheiten einen gleich aufgebauten Identifikator zuzuweisen und somit ein einheitliches Nummernsystem zu führen. Die Verwaltungsabläufe können dadurch wesentlich vereinfacht werden. Können auch weitere