Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 17 Seiten

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Erläuternder Bericht und Kommentar zum UIDV

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Systemmerkmale kein Zugang kein Zugang kein Zugang

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*) Sofern Veröffentlichung der Kernmerkmale nach Artikel 11 Absatz 3 UIDG zugelassen.

**) Die eigenen Daten können über einen gesicherten Internetzugang eingesehen werden.

***) UID-Einheiten können dem BFS ihre E-Mail und Web-Adresse sowie die Einwilligung zur Publikation ihrer Kernmerkmale mitteilten.

Absatz 4 hält fest, dass das BFS die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen überwacht und gewährleistet. Die Vorschriften über die Datenübermittlung haben den jeweiligen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundes gerecht zu werden (Abs. 5). Zu beachten sind dabei insbesondere die Weisungen über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung (WISB).

2.7 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 21 Änderung bisherigen Rechts

Eine Änderung bisherigen Rechts ist insbesondere dann erforderlich, wenn die in der bisherigen Gesetzgebung verwendeten Begriffe angepasst werden müssen, wenn sicher gestellt werden muss,

dass die für die Vergabe der UID erforderlichen Daten erfasst werden können und diese Daten dem UID-Register auch zugänglich gemacht werden dürfen. Aufgrund dieser Kriterien werden folgende Verordnungen geändert:

- die Verordnung vom 12. April 2006 über das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-

Verordnung);

- die Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007;

- die Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007;

- die Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister;

- die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009;

- die Registerverordnung MedBG vom 15. Oktober 2008;

- die Verordnung vom 1. November 2006 über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM-Verordnung);

- die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Um die Gebühren im Zusammenhang mit den Sammelabfragen im UID-Register festzulegen, wurde der Geltungsbereich der Verordnung vom 25. Juni 2003 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes erweitert.

Die Anpassungen werden im Anhang der vorliegenden Verordnung geregelt.

Art. 22 Übergangsfristen für die Einführung der UID

Artikel 17 Absatz 1 UIDG gewährt den UID-Stellen ab Inkrafttreten des Gesetzes eine Frist von

höchstens 5 Jahren zur Einführung der UID. Damit möglichst rasch Nutzen aus der UID gezogen werden kann und den UID-Stellen die Einführung des Identifikators erleichtert wird, ist es allerdings notwendig, dass bei gewissen Registern die Einführungsfrist auf 3 Jahre verkürzt wird. Es handelt sich hierbei um Register, die einen grossen Anteil am künftigen Datenbestand des UID-Registers enthalten oder für die Korrektheit der Daten im UID-Register wichtig sind. Die Kompetenz, diese Register zu bestimmen, wird in Artikel 17 Absatz 2 UIDG dem Bundesrat übertragen.

Die für die Vollständigkeit und den Betrieb des UID-Registers vorab erforderlichen UID-Stellen mit der Pflicht zur Einführung der UID innert 3 Jahren werden in Absatz 1 aufgeführt: die kantonalen Handels-