Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 17 Seiten

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Erläuternder Bericht und Kommentar zum UIDV

Ergänzung wird nach der bei der Abfrage gewählten Sprache angezeigt. Diese hat nichts mit der Sprache am Sitz des Unternehmens zu tun.

Ist eine UID-Einheit sowohl im Handelsregister als auch im Mehrwertsteuerregister eingetragen, so werden die beiden der UID nachgestellten Ergänzungen durch einen Schrägstrich abgetrennt. Fällt eine Voraussetzung für die UID-Ergänzung weg, so wird diese nicht mehr geführt. Ist eine Einzelfirma beispielsweise im Handelsregister eingetragen, so wird ihrer UID je nach Landessprache die UID-Ergänzung „HR“ (deutsch) oder „RC“ (französisch und italienisch) hinzugefügt (z.B. CHE-999.999.996 HR). Ist sie darüber hinaus auch mehrwertsteuerpflichtig wird ihrer UID die UID-Ergänzung „MWST“ (deutsch), „TVA“ (französisch) oder „IVA“ (italienisch) angefügt (z.B. CHE-999.999.996 HR/MWST). Wird sie aus dem Handelsregister gelöscht, so wird die UID-Ergänzung „HR“ entfernt (z.B. CHE-999.999.996 MWST). Die Nummer bleibt jederzeit erhalten, nur die Ergänzung kann sich ändern.

Werden beide UID-Ergänzungen geführt, wird jene des Handelsregisters zuerst genannt. Es können zudem nur UID-Ergänzungen gleicher Sprache der UID nachgestellt werden.

Das UID-Register stellt diese zusätzliche Information zur Verfügung. Die Führung der UID-Ergänzung durch die UID-Stellen ist aber freiwillig. Beim Datenaustausch zwischen UID-Stellen wird sie in der Regel nicht verwendet. Es ist den UID-Stellen überlassen, ob sie die UID-Ergänzung austauschen möchten oder nicht (Abs. 4). Für die UID-Einheiten ist die Verwendung der UID-Ergänzung ebenfalls freiwillig, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften die Führung der UID-Ergänzung verlangen (Abs. 5). Die mehrwertsteuerpflichtigen Einheiten sind beispielsweise nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a des Mehrwertsteuergesetzes4 verpflichtet, auf Rechnungen den Hinweis ihrer Mehrwertsteuerpflicht darzulegen. Mit der Ablösung der Mehrwertsteuernummer durch die UID wird dies mit der UID-

Ergänzung „MWST“ bzw. „TVA“ oder „IVA“ ermöglicht.

2.3 3. Abschnitt: UID-Register Art. 9 Zusatz- und Systemmerkmale des UID-Registers

In Artikel 9 sind die Zusatz- (Abs. 1) und Systemmerkmale (Abs. 2), die im UID-Register geführt werden, aufgelistet. Die ebenfalls im UID-Register geführten Kernmerkmale sind bereits im UIDG definiert. Die Kernmerkmale sind grundsätzlich öffentlich zugänglich. Dazu gehören die UID, die allfällige UID-Ergänzung, der Name, die Firma oder die Bezeichnung sowie die Adresse der UID-Einheit. Bei der Adresse handelt es sich um die offizielle Sitzadresse der UID-Einheit. Existiert eine solche nicht, so wird die den UID-Stellen von der UID-Einheit für die Publikation angegebene Adresse verwendet. Ferner werden in den Kernmerkmalen auch die Handelsregisternummer sowie die Mehrwertsteuernummer geführt, so lange sie nicht durch die UID abgelöst wurden. Im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer werden auch der Beginn und das Ende der Mehrwertsteuerpflicht angegeben. Im Weiteren umfassen die Kernmerkmale drei Status-Merkmale. Diese sagen aus, ob eine UID-Einheit im UID-Register oder im Handelsregister als aktives Unternehmen eingetragen ist oder «gelöscht» wurde bzw. ob es noch der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt oder nicht.

Bei den Zusatzmerkmalen (Abs. 1) handelt es sich um Daten, die nicht öffentlich verfügbar, aber für die UID-Stellen notwendig sind, um eine nähere Bestimmung oder Beurteilung der UID-Einheit vorzunehmen. Aus diesem Grund sind sie nur von den UID-Stellen einsehbar.

Als Zusatzmerkmal können geführt werden:

- das Geburtsdatum (von natürlichen Personen), sofern es zur eindeutigen Identifikation notwendig ist (Bst. a): Dieses ist insbesondere im Bereich der Landwirtschaft manchmal zur eindeutigen Identifizierung erforderlich. Mittels des Geburtsdatums kann beispielsweise zwischen Vater und Sohn unterschieden werden, die den gleichen Namen und die gleiche Adresse haben, aber je einen eigenen

4 SR 641.20