Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 17 Seiten

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Erläuternder Bericht und Kommentar zum UIDV

Mit dem Länderpräfix „CHE“, der dem numerischen Teil vorangestellt ist, kann die UID eindeutig als schweizerischer Identifikator erkannt und zugeordnet werden (Bst. a). Es wurde die Variante Alpha 3 gemäss ISO-Norm-3166-1 (CHE) gewählt, um Verwechslungen mit anderen schweizerischen Identifikationsnummern zu vermeiden. Der numerische Teil besteht aus einer nach dem Zufallsprinzip zugeteilten achtstelligen Zahl (Bst. b) und einer Prüfziffer gemäss dem Standard Modulo 11 (Bst. c). Modulo 11 ist ein spezifisches Verfahren zur Generierung von Prüfziffern.

Art. 6 Zuweisung der UID

Artikel 6 regelt die Zuweisung der UID. Das BFS weist jeder neuen UID-Einheit unverzüglich eine UID zu (Abs. 1). Die Zuweisung erfolgt aufgrund der Meldung der UID-Einheit und ihrer UID-Daten durch eine UID-Stelle. Die UID-Stellen vollziehen diese Meldungen im Rahmen der ordentlichen Behördenkontakte mit den UID-Einheiten. Für die Zuweisung der UID prüft das BFS, ob es sich bei der gemeldeten Einheit um eine UID-Einheit im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c UIDG handelt und ob diese Einheit nicht bereits im Besitz einer UID ist, da die Vergabe zweier UID an die gleiche UID-Einheit dem Grundprinzip der eindeutigen Identifizierung eines Unternehmens widerspricht.

Nach der Zuweisung der UID wird die UID-Einheit schriftlich über ihre UID informiert. Das BFS stellt sicher, dass die UID-Einheiten gleichzeitig über ihre Rechte gemäss Artikel 17 und 18 die Bedeutung der UID informiert werden. Dies geschieht entweder durch das BFS oder nach Absprache mit dem BFS durch eine UID-Stelle z.B. das Mehrwertsteuerregister oder die kantonalen Landwirtschaftsämter (Abs. 2).

UID-Einheiten können sich nicht selber beim BFS anmelden, sondern müssen stets über eine UID-Stelle agieren (Abs. 3). Damit wird unter anderem sichergestellt, dass die erfassten Daten einer gewissen Plausibilisierung und Qualitätskontrolle unterzogen werden und die Unternehmen keine zusätzlichen Pflichten erhalten.

Art. 7 Weiterführung der UID

Nimmt eine als gelöscht gekennzeichnete UID-Einheit ihre frühere wirtschaftliche Tätigkeit wieder auf, wird ihre bereits früher zugewiesene UID reaktiviert (Abs. 1). Im Falle von Geschäftsübergaben bei Einzelfirmen ist eine Weiterführung der UID jedoch nicht möglich, wegen den neu entstandenen Verantwortlichkeiten. In diesen Fällen erfolgen eine Neuanmeldung und die Zuweisung einer neuen UID (Abs. 2). Nimmt beispielsweise die Besitzerin eines Coiffeursalons ihre wirtschaftliche Tätigkeit nach einem mehrjährigen Unterbruch wieder auf, so wird die ursprüngliche UID reaktiviert. Wechseln einige Zeit später die Besitzverhältnisse aufgrund einer Geschäftsübergabe, erhält der Salon eine neue UID. Diese Regelung entspricht auch der Praxis des Handelsregisters für die eingetragenen Einzelfirmen. Für die Weiterführung der UID bei Umwandlung, Fusion oder Abspaltung von juristischen Personen kommen die Regeln des Handelsregisters zur Anwendung. Artikel 116 der Handelsregisterverordnung3 regelt, bei welchen Konstellationen eine neue Identifikationsnummer zugewiesen und die bisherige gelöscht wird oder allenfalls zusätzlich bestehen bleibt.

Art. 8 UID-Ergänzung

Die UID-Ergänzung dient als Hinweis, ob eine UID-Einheit im Handelsregister eingetragen oder mehrwertsteuerpflichtig ist. Es handelt sich hierbei um die in Absatz 1 und 2 für die verschiedenen Amtssprachen festgelegten Abkürzungen, die der UID nachgestellt werden können (Abs. 3) und im UID-Register geführt werden. Die Ergänzung ist nicht Teil der UID, da sich der Sachverhalt bezüglich Handelsregister oder Mehrwertsteuerpflicht ändern kann. Die Führung verschiedener Sprachen gemäss den Absätzen 1 und 2 wird dem Bedürfnis nach Benutzerfreundlichkeit gerecht. Die UID-

3 SR 221.411