Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht und Kommentar zum UIDV
indessen ungeachtet ihrer Pflichten die gleichen Rechte bezüglich Zugriff auf die Kern- und Zusatzmerkmalen der UID-Einheiten. Zudem ist jede UID-Stelle gleichzeitig auch eine UID-Einheit. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Verbindung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 7 und 8 UIDG und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d UIDG.
In Artikel 2 wird beschrieben, wie eine UID-Stelle vorzugehen hat, um vom BFS als solche registriert und geführt zu werden. Eine UID-Stelle meldet sich hierzu beim BFS zur Registrierung und zur Erlangung entsprechender Zugriffsrechte. Dabei kann auch der Datenaustausch über die Schnittstellen geregelt werden. Mit der Registrierung wird den UID-Stellen die Berechtigung auf Einsichtnahme in die Kern- und Zusatzmerkmale der UID-Einheiten gegeben.
Art. 3 Reihenfolge der Meldungen
Um den Umgang mit möglichen Differenzen zwischen den verschiedenen Datensammlungen zu regeln und sicherzustellen, dass nur berechtigte UID-Stellen gewisse UID-Einheiten melden können, wurde für die Meldung eine massgebende Reihenfolge der UID-Stellen festgelegt. D.h. es wird geregelt, welche UID-Stelle für eine Erfassung oder Mutation vorrangig ist. Diese Regel bezieht sich ausschliesslich auf die Handhabung der Informationen im UID-Register.
In Absatz 1 wird die Reihenfolge bzw. die Hierarchie der für die Meldung massgebenden UID-Stellen festgelegt. Diese Reihenfolge in Absatz 1 umfasst alle UID-Stellen, welche die Pflichten nach Artikel 5 Absatz 1 UIDG und Artikel 9 Absatz 1 UIDG zu erfüllen haben. Diese Pflichten umfassen die Anerkennung der UID als Identifikator, die Führung der UID in ihren Datensammlungen und die Verwendung der UID im Verkehr mit UID-Stellen und UID-Einheiten. Ferner sind diese UID-Stellen verpflichtet, alle neuen UID-Einheiten und allfällige Änderungen sowie die Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit einer UID-Einheit dem BFS zu melden. Wie bereits in Artikel 9 Absatz 3 UIDG bestimmt,
werden die Daten der Handelsregister unverändert übernommen. Entsprechend stehen sie an oberster Stelle der Hierarchie (Bst. a). Meldungen bezüglich der in den kantonalen Handelsregistern eingetragenen Rechtseinheiten dürfen von keinen anderen UID-Stellen erfolgen. Auf der gleichen Hierarchiestufe steht das Eidgenössische Amt für das Handelsregister. Letzteres überprüft die kantonalen Meldungen und veröffentlicht diese im zentralen Firmenindex.
Auf der nächsten Stufe (Bst. b) folgt die Kategorie der „Branchenregister“. Die Eintragung in diesen Registern ist mit einer Rechtswirkung in Bezug auf Anerkennung oder Amtsausübungsbewilligungen verbunden. Ein Anwalt kann zum Beispiel nur forensisch tätig sein, wenn er über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt und entsprechend in einem Anwaltsregister eingetragen ist. Zu diesen Datensammlungen gehören die kantonalen Landwirtschaftsregister, Register von kantonalen Veterinärämtern und Kantonschemikern/kantonalen Labors, das Register des Bundesamtes für Landwirtschaft, das Medizinalberuferegister, die kantonalen Anwaltsregister sowie die kantonalen Notariatsregister. Bei den Notariatsregistern muss zwischen drei Formen unterschieden werden: In Kantonen mit dem freiberuflichen Notariat ist die zuständige Registerstelle eine UID-Stelle und jeder registrierte Notar erhält eine UID zugeteilt. In Kantonen mit dem Amtsnotariat ist keine UID-Stelle in der Rolle eines Branchenregisters erforderlich. Ein Amtsnotariat kann aber UID-Stelle sein, wenn es ein Register mit UID-Einheiten führt (z.B. Grundbuch). In Kantonen mit Mischformen (freiberufliches und Amtsnotariat) ist die zuständige Registerstelle eine UID-Stelle und jeder registrierte freiberuflich tätige Notar erhält eine UID zugeteilt.
Die nächste Stufe wird durch die Register der AHV-Ausgleichskassen, die kantonalen Steuerregister sowie das Mehrwertsteuerregister gebildet (Bst. c). Diese Datensammlungen spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für die Erfassung von UID-Einheiten, die nicht bereits in den Registern unter Buchstabe a oder b enthalten sind.
Zur letzten Stufe (Bst. d) gehören alle übrigen Datensammlungen, welche die Pflichten nach Artikel 5 Absatz 1 UIDG und Artikel 9 Absatz 1 UIDG zu erfüllen haben. Es handelt sich hierbei um das Be-