Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 17 Seiten

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Erläuternder Bericht und Kommentar zum UIDV

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 1. Abschnitt: UID-Einheiten, UID-Stellen und die Meldung von UID-Daten Art. 1 UID-Einheiten

Unter den Begriff der UID-Einheit fallen alle Unternehmen sowie Organisationseinheiten und Institutionen, die aus rechtlichen, administrativen oder statistischen Gründen in der Verwaltung erfasst werden müssen. Der Begriff der UID-Einheiten wurde absichtlich weit gefasst, um die Gesamtheit aller wirtschaftlichen Akteure, die das Wirtschaftsgefüge der Schweiz bilden, abzudecken. In Artikel 1 wird der breit gefasste Begriff präzisiert und eingegrenzt, um eine vernünftige Verwendung der UID sicherzustellen und dem Bedürfnis von Wirtschaft und Verwaltung an praktikablen Lösungen gerecht zu werden.

Die Eingrenzung in Absatz 1 betrifft Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 UIDG, der natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben oder einen freien Beruf ausüben, als UID-Einheiten definiert. Diese Einheiten erhalten nur dann eine UID, wenn sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bei den Behörden, d.h. bei einer oder mehreren UID-Stellen, registriert sind (Steuern, AHV, Handelsregister etc.). Natürliche Personen erhalten die UID nicht für sich, sondern für ihre wirtschaftliche Tätigkeit oder ihr Unternehmen. Die Behördenkontakte von natürlichen Personen, die sie als Privatpersonen oder als private Haushalte pflegen, wie beispielsweise als Halter eines Motorfahrzeuges, als AHV abrechnende Stelle für Hausangestellte oder bei Kontakten mit der Schule, fallen dabei ausser Betracht.

Absatz 2 bezieht sich auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 5 UIDG und stellt klar, dass institutionelle Begünstigte gemäss Artikel 2 Absatz 1 Gaststaatgesetz1 nicht unter den Begriff der UID-Einheit fallen und daher keine UID zugewiesen erhalten. Dies betrifft insbesondere zwischenstaatliche Organisationen, internationale Institutionen und diplomatische sowie konsularische Vertretungen.

Absatz 3 betrifft Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 6 UIDG und soll private Heimtierhalter, selbst wenn die Haltung beispielsweise einer Bewilligung oder Kontrollpflicht unterliegt, von der Zuweisung einer UID ausschliessen. So sollen insbesondere private Hunde- und Katzenhalter von der UID ausgenommen werden. Aufgrund der Tierseuchengesetzgebung2 gelten jedoch als UID-Einheiten alle Tierhaltungen von Klauentieren sowie von Equiden (Einhufer), Hausgeflügel, Fischen (ausgenommen sind Zierfische) sowie Bienen, unabhängig davon, ob die Haltung zu Erwerbszwecken erfolgt. Die eindeutige und einheitliche Identifikation dieser Einheiten entspricht den gesetzlichen Grundlagen im Bereich der Landwirtschafts-, Tierseuchen- und Lebensmittelgesetzgebung, obschon hier die Trennung zwischen wirtschaftlicher Tätigkeit und privatem Handeln nicht konsequent gemacht werden kann.

Art. 2 Registrierung von UID-Stellen

Der Begriff der UID-Stellen ist bereits ausreichend in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d UIDG definiert und erlaubt es einer Verwaltungsstelle festzustellen, ob sie eine UID-Stelle ist oder nicht. Allerdings ist es wichtig zu präzisieren, dass eine Verwaltungsstelle je nach Struktur eine oder mehrere UID-Stellen umfassen kann. Auch einzelne Teile einer Verwaltungsstelle können UID-Stellen sein, wenn sie Register mit Unternehmensdaten führen. So werden beispielsweise innerhalb der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zahlreiche Register mit Unternehmensdaten geführt. Entsprechend können auch mehrere UID-Stellen definiert werden, mit teilweise unterschiedlichen Pflichten. Jede UID-Stelle hat

1 SR 192.12

2 SR 916.401