Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 17 Seiten
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Erläuternder Bericht und Kommentar zum UIDV
register (Bst. a), das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (Bst. b), die kantonalen Landwirtschaftsregister (Bst. c), das Register des Bundesamtes für Landwirtschaft (Bst. d), das Medizinalberuferegister (Bst. e), die kantonalen Anwaltsregister (Bst. f), das Mehrwertsteuerregister (Bst. g), das Betriebs- und Unternehmensregister des BFS (Bst. h). Diese UID-Stellen müssen die Einführung der UID bis zum 31. Dezember 2013 abschliessen. Allen übrigen UID-Stellen wird eine Frist zur Einführung der UID bis zum 31. Dezember 2015 gewährt (Abs. 2). Grundsätzlich treten die im Anhang geregelten Änderungen des bestehenden Rechts zusammen mit der vorliegenden Verordnung in Kraft.
Aufgrund der stufenweisen Einführung der UID erlaubt ihnen Absatz 3 jedoch, bis zu diesem Zeitpunkt, die bisher in ihren Verordnungen verwendeten Begriffe weiterhin zu führen. So braucht beispielsweise das kantonale Handelsregister, das die Umstellung auf die UID noch nicht vorgenommen hat, den Begriff "Unternehmens-Identifikationsnummer" noch nicht zu führen.
Art. 23 Übergangsbestimmung zur Koordinationsstelle
Gemäss Artikel 18 UIDG ist jeder Kanton verpflichtet, für die Phase der Einführung der UID eine Amtsstelle zu bestimmen, die dem BFS als Ansprechpartner dient. Sie informiert das BFS über den Stand der Umsetzung und ermöglicht damit ein koordiniertes Vorgehen zur fristgerechten Realisierung der UID: Die Koordinationsstelle spielt dabei insbesondere die Rolle einer Informationsstelle für die UID innerhalb ihres Kantons, einer Planungsstelle für die Unterstützung einer termingerechten Einführung der UID und einer Verbindungsstelle für ihren Kanton zum BFS. Bei der Koordinationsstelle sollte es sich um eine Querschnittstelle handeln, wie beispielsweise einer Verwaltungsstelle zur Koordination der kantonalen E-Government-Projekte.
Art. 24 Übergangsbestimmungen zur Änderung der Handelsregisternummer
In diesem Artikel werden grundlegende Vorgehensregeln für die Ablösung bestehender Handelsregisternummern durch die UID festgelegt. Alle im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten sind im Betriebs- und Unternehmensregister des BFS registriert. Aufgrund dieser Daten weist das BFS jeder Rechtseinheit eine UID zu (Abs. 1). Absatz 2 verpflichtet das BFS, die zugewiesenen Identifikationsnummern den kantonalen Handelsregisterämtern, dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister sowie dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) mitzuteilen. Die UID, als Ersatz für die Handelsregisternummer, wird mittels einer Sammelpublikation im SHAB öffentlich bekannt gemacht. Diese Sammelpublikation erfolgt erst, wenn die kantonalen Handelsregisterämter signalisieren, dass sie die technischen Voraussetzungen geschaffen haben, um die UID in ihren Datensammlungen zu führen und die Handelsregisternummer abzulösen (Abs. 3).
Art. 25 Inkrafttreten
Die Inkraftsetzung der Verordnung erfolgt am 1. April 2011.
Anhang (Art. 21)
ZEMIS-Verordnung (SR 142.513):
Die Ergänzung dieser Verordnung durch Artikel 13 Absatz 4 ermöglicht es dem Bundesamt für Migration die von Arbeitgebern erhobenen Daten dem UID-Register zugänglich zu machen. Es werden nur Daten zu Unternehmen gemäss UIDG ausgetauscht. Die entsprechende Änderung der Zugriffsrechte wird auch im Anhang 1 zur ZEMIS-Verordnung vorgenommen.
Revisionsaufsichtsverordnung (SR 221.302.3):
In den Artikeln 19 Buchstabe g, 20 Buchstabe a sowie 21 Absatz 3 Buchstabe b wird der Begriff "Handelsregisternummer“ jeweils durch "Unternehmens-Identifikationsnummer" ersetzt.