Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 17 Seiten
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Erläuternder Bericht und Kommentar zum UIDV
triebs- und Unternehmensregister des BFS und die Datensammlungen der Eidgenössischen Zollverwaltung über im Import/Export registrierte Unternehmen.
Absatz 2 umfasst die weiteren UID-Stellen, die im Absatz 1 nicht aufgeführt sind. Sie müssen nach Artikel 5 Absatz 2 UIDG und Artikel 9 Absatz 2 UIDG einzig die UID als Identifikator anerkennen, das heisst, Unternehmen können sich bei Kontakten mit diesen Stellen mit der UID identifizieren. Im Gegensatz zu den UID-Stellen nach Absatz 1 sind sie von der Führung und der Verwendung der UID sowie von der Meldung neuer UID-Einheiten und allfälliger Änderungen ausgenommen. Ihnen ist es jedoch erlaubt, die Aufgaben einer UID-Stelle nach Absatz 1 auf freiwilliger Basis auszuüben. Meldungen von UID-Stellen nach Absatz 2 werden allerdings nur registriert, sofern nicht bereits eine Anmeldung von UID-Stellen nach Absatz 1 vorliegt.
Eine Meldung, die durch eine nach Absatz 1 in der Melde-Reihenfolge nachgestellte UID-Stelle erfolgt, wird durch das UID-Register nicht registriert, wenn die von der Meldung betroffene UID-Einheit in einer Datenbank einer nach Absatz 1 vorrangigen UID-Stelle bereits eingetragen ist. In diesem Fall wird die Meldung an die vorrangige UID-Stelle weitergeleitet und die meldende UID-Stelle über die Weiterleitung unterrichtet (Abs. 3). Damit wird sichergestellt, dass die massgebende UID-Stelle stets über alle potentiellen Änderungen von Daten zu ihren UID-Einheiten informiert ist. Dieser Mechanismus ermöglicht es, die Qualität und Aktualität der im UID-Register und in den Datensammlungen der verschiedenen UID-Stellen geführten Daten hoch zu halten.
Art. 4 Richtigkeit der UID-Daten
Im UIDG wird festgehalten, dass die Daten der Handelsregister unverändert übernommen werden. Nach Absatz 1 gilt selbiges auch für die genannten Branchenregister, da die Eintragung in diesen Registern ebenfalls eine Rechtswirkung entfaltet. Ist eine UID-Einheit sowohl im Handelsregister als auch in einem Branchenregister eingetragen, hat das Handelsregister gemäss der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Reihenfolge der Meldungen Vorrang.
Ergänzend zu Artikel 3, regelt Artikel 4 zudem das Vorgehen, wenn innerhalb einer Hierarchiestufe nach Artikel 3 Absatz 1 Differenzen bestehen. Innerhalb einer Stufe herrscht grundsätzlich Gleichwertigkeit. Dies bedeutet beispielsweise, dass der Meldung eines kantonalen Steuerregisters keine höhere Priorität beigemessen wird als der Meldungen des Mehrwertsteuerregisters. Um Differenzen bei Meldungen zweier gleichgestellter Register zu bereinigen, klärt das BFS in Absprache mit den meldenden UID-Stellen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, c und d) ab, welche Daten für das UID-Register relevant sind (Abs. 2). Diese Regelung gilt nicht für die UID-Stellen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, da die Daten, ob sie von kantonalen oder vom eidgenössischen Handelsregister stammen, identisch sind. Für alle Meldungen ist das BFS verpflichtet, die nötigen Abklärungen zu treffen, um die Richtigkeit der im UID-Register gespeicherten Daten feststellen zu können. Das BFS überprüft zudem die Vollständigkeit der UID-Daten, die für einen Eintrag im UID-Register zwingend notwendig sind.
Ferner prüft es, ob die gemeldete Einheit nicht bereits existiert. Dabei involviert es im Landwirtschaftsbereich die UID-Stellen in umgekehrter Reihenfolge zum Datenfluss. Nach erfolgter Vollständigkeits- und Dublettenprüfung wird der Eintrag im UID-Register vorgenommen (Abs. 3).
2.2 2. Abschnitt: UID und UID-Ergänzung Art. 5 Aufbau der UID
In diesem Artikel wird der Aufbau der UID präzisiert. Der Aufbau der UID mit dem Länderpräfix und einem 9-stelligen numerischen Block mit Prüfziffer entspricht demjenigen der Umsatzsteuer- und anderen Identifikationsnummern europäischer Länder oder den Identifikatoren im Zollwesen auf internationaler Ebene. Konkret sieht die UID folgendermassen aus: CHE-999.999.996.