Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 17 Seiten
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Erläuternder Bericht und Kommentar zum UIDV
2 publiziert das BFS die technischen Vorgaben zur Regelung der Modalitäten der Sammelabfragen im Internet (z.B. Format und Struktur der zu liefernden Daten).
Zur Vermeidung von Missbrauch wird die Bekanntgabe der UID bei Sammelabfragen durch Private eingeschränkt. Erstens wird eine Sammelabfrage durch Private nur soweit gestattet, wie diese die UID-Einheiten bereits in ihren Datensammlungen führen (Abs. 3). Zweitens werden nur UID, die in einem öffentlichen Register enthalten oder zur Publikation freigegeben worden sind, bekannt gegeben (Abs. 4). Diese Einschränkung hat für die UID-Stellen keine Gültigkeit. Aufgrund ihrer erweiterten Einsichtsrechte in das UID-Register erhalten sie die UID sämtlicher registrierter UID-Einheiten.
Sammelabfragen sind für alle Privaten gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes5 (Abs. 5). Die Gebühr richtet sich in der Regel nach dem zeitlichen Aufwand.
2.6 6. Abschnitt: Datenschutz Art. 20 Datenschutz
Gemäss Absatz 1 dürfen UID-Daten nur zum gesetzlich vorgesehenen Zweck verwendet werden, d.h. zur Identifikation von UID-Einheiten. Mit dieser Bestimmung soll insbesondere eine missbräuchliche Verwendung der UID ausgeschlossen werden. Zum Beispiel dürfen UID-Stellen die Zusatzmerkmale von UID-Einheiten nicht publik machen oder sie an Dritte zu Werbezwecken weitergeben. Absatz 2 hält fest, dass der Datenaustausch zwischen dem BFS und den UID-Stellen auf elektronischem Weg stattfindet. Das BFS stellt standardisierte Schnittstellen zur Verfügung über die der Datenaustausch (Meldungen und Abfragen von UID- oder Administrativdaten) stattfindet. Drei unterschiedliche Schnittstellen stehen hierzu zur Verfügung, die den Bedürfnissen der verschiedenen UID-Stellen gerecht werden: Web-GUI, Web Service und FlatFile. Das BFS setzt die Richtlinien zur Datenübermittlung in Zusammenarbeit mit den UID-Stellen fest.
Absatz 3 verpflichtet das BFS die Meldungs- und Einsichtsrechte auf das UID-Register zu regeln. Das UID-Register enthält die Gesamtheit der UID-Einheiten mit den für ihre Identifikation, die Führung des Registers und für die Zuweisung sowie die Verwendung der UID erforderlichen Merkmalen. Im Hinblick auf die Art der Datenverwendung und des Datenschutzes wurden die Merkmale in drei Gruppen aufgeteilt: Die Kernmerkmale, die Zusatzmerkmale und die Systemmerkmale. Dies erlaubt es, spezifische Zugriffsrechte festzulegen. Das für die Führung des UID-Registers zuständige BFS hat unbegrenzten Zugriff zu allen registrierten Merkmalen der UID- und Administrativeinheiten. Die direkte Bearbeitung der im UID-Register geführten Daten obliegt ausschliesslich dem BFS (Bst. a). Die UID-Stellen haben Zugriff auf die Kern- und die Zusatzmerkmale aller UID-Einheiten. Sie können die Informationen abfragen oder neue UID-Einheiten und Mutationen dem UID-Register melden (Bst. b). Die Öffentlichkeit hat nur Zugriff auf die Kernmerkmale der UID-Einheiten nach Artikel 11 Absatz 3 UIDG und kann nur Abfragen machen (Bst. d). UID-Einheiten haben nebst den Rechten der Öffentlichkeit auch die Möglichkeit, die über sie gespeicherten UID-Daten abzufragen (Bst. c)
BFS UID-Stellen UID-Einheiten**) Öffentlichkeit
abfragen und abfragen und
Kernmerkmale abfragen*) abfragen*)
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abfragen und abfragen und
Zusatzmerkmale kein Zugang***) kein Zugang
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