Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 17 Seiten
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Erläuternder Bericht und Kommentar zum UIDV
UID-Stellen nachweisen, dass sie zur Führung von Einheiten in ihren Registern, die keine UID-
Einheiten sind, eine Administrativnummer benötigen, so kann das BFS auch diesen UID-Stellen die Berechtigung zur Führung von Administrativeinheiten erteilen (Abs. 2). Die Berechtigung wird indessen restriktiv gehandhabt, um eine zu hohe Komplexität zu vermeiden. Gemäss Absatz 3 müssen mindestens Name und Adresse der Administrativeinheit angegeben werden, damit eine Administrativnummer zugewiesen werden kann. Das BFS führt ein Verzeichnis der UID-Stellen, welche Administrativeinheiten führen dürfen. Die Liste dient verwaltungsinternen Zwecken (primär für die Verwaltung der Zugriffsrechte) und ist nur dem BFS zugänglich.
Art. 13 Umwandlung einer Administrativeinheit in eine UID-Einheit
Artikel 13 regelt eine spezielle Art der Zuweisung der UID. Wird eine Administrativeinheit zu einer UID-Einheit, so bleibt der numerische Teil bestehen, wobei nicht mehr das Präfix ADM, sondern das für UID-Einheiten übliche Präfix CHE vorangestellt wird. So ist es beispielsweise denkbar, dass ein ausländisches Unternehmen ohne Sitz in der Schweiz, der schweizerischen Mehrwertsteuerpflicht unterliegt und aus diesem Grund über eine Administrativnummer verfügt und mit ihr identifiziert wird. Eröffnet entsprechendes Unternehmen einen Sitz in der Schweiz, so wird ihm eine UID zugewiesen. In diesem Fall wird die für die Abrechnung der Mehrwertsteuer bereits existierende Administrativnummer in eine UID umgewandelt. Umgekehrt ist die Umwandlung einer UID in eine Administrativnummer nicht möglich. Wird die UID als gelöscht gekennzeichnet, so bleibt sie gemäss Artikel 12 Absatz 2 UIDG für die publizierte UID-Einheit weiterhin öffentlich zugänglich und kann daher nicht mit einem anderen Präfix wiederverwendet werden.
Art. 14 Merkmale der Administrativeinheiten im UID-Register
Im UID-Register werden für die Administrativeinheiten, ausser der Administrativnummer, keine Merkmale gespeichert, die nicht auch für die UID-Einheiten zulässig sind. Abgesehen von den Merkmalen, die für die Anmeldung erforderlich sind (Art. 12 Abs. 3), bleibt es den UID-Stellen überlassen, welche der zulässigen Merkmale sie zusätzlich registrieren wollen. Das BFS nimmt keine Prüfung der von den UID-Stellen gemeldeten Daten von Administrativeinheiten vor. Das UID-Register erkennt deshalb keine Doppeleinträge oder nicht korrekte Daten. Die UID-Stellen sind für Anmeldung und Mutationen von Administrativeinheiten selber verantwortlich.
Art. 15 Bearbeitung der Daten von Administrativeinheiten im UID-Register
Die im UID-Register geführten Daten zu einer Administrativeinheit können ausschliesslich durch das BFS erfasst, geändert oder gelöscht werden. Dies geschieht auf Antrag der UID-Stelle, die diese Administrativeinheit in ihrem Register führt. Dies bedeutet, dass keine andere UID-Stelle die Daten zu entsprechenden Administrativeinheiten ändern lassen kann. Z.B. wird eine Administrativeinheit durch die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Bern gemeldet, so ist es für die AHV-Ausgleichkasse des Kantons Freiburg nicht möglich, für diesen Eintrag eine Modifizierung beim BFS zu verlangen, auch wenn ihr die Einsicht in die Daten gestattet ist. Es obliegt den meldenden UID-Stellen an das BFS heranzutreten, um die Nachführung und Pflege der Daten der Administrativeinheit zu veranlassen.
Art. 16 Einsicht in die Daten der Administrativeinheiten im UID-Register
UID-Stellen, die Administrativeinheiten in ihren Registern führen, können für andere UID-Stellen beim BFS das Einsichtsrecht in die Daten ihrer Administrativeinheiten beantragen, sofern spezialgesetzliche Bestimmungen dies zulassen (Abs. 1). Sie melden die gewünschten UID-Stellen dem BFS, damit die entsprechenden Zugriffsrechte erteilt werden können. Diese Bestimmung erlaubt es zum Beispiel den AHV-Ausgleichskassen beim BFS die Ermächtigung zur Einsichtnahme in die Daten der Administrativeinheiten durch die kantonalen Steuerbehörden zu beantragen, da diese heute mit der AHV-