Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 17 Seiten
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Erläuternder Bericht und Kommentar zum UIDV
1 Ausgangslage
Mit dem Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) wird die formell-
gesetzliche Grundlage zur Einführung einer schweizweit einheitlichen und eindeutigen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) geschaffen. Nebst der Einführung der UID regelt das UIDG auch den Aufbau eines eigenständigen, teilweise öffentlich zugänglichen UID-Registers, das für die Zuweisung, Verwaltung, Verwendung und Abfrage der UID von grosser Bedeutung ist.
Bei der UID handelt es sich um ein zentrales Infrastrukturelement für alle Aktivitäten in Verwaltung und Wirtschaft, für die die Identifikation und Referenzierung von Unternehmen erforderlich ist. Die UID trägt dazu bei, den administrativen Aufwand der Unternehmen wesentlich und dauerhaft zu verringern und den Datenaustausch zwischen Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung aber auch zwischen den verschiedenen Verwaltungsstellen auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinden zu vereinfachen und sicherer zu gestalten. Die UID generiert somit verschiedenste Nutzen in der Wirtschaft und in der Verwaltung.
Der UID kommt zudem im Kontext E-Government eine grosse Bedeutung zu. Die eindeutige Identifikation aller Unternehmen ist beim elektronischen Geschäftsverkehr zwingend notwendig. Entsprechend ist die UID eine unabdingbare Voraussetzung für organisationsübergreifende und medienbruchfreie Datentransaktionen. Nur so können Daten zwischen der Wirtschaft und der Verwaltung effizient und mit hoher Zuverlässigkeit ausgetauscht werden.
Mit der Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) werden die Einzelheiten zur Einführung und zum Betrieb der UID geregelt. In der UIDV werden die UID-Einheiten und die UID-Stellen näher umschrieben, der Datenaustausch zwischen den UID-Stellen und dem Bundesamt für Statistik (BFS) geregelt und die Bearbeitung der Meldungen im UID-Register festgelegt. Darüber hinaus werden der Aufbau der UID, die UID-Ergänzung sowie die Zuweisung der UID im Detail festgelegt. Ein Abschnitt der UIDV beschäftigt sich mit dem UID-Register. Darin werden unter anderem die im Gesetz summarisch aufgeführten Zusatz- und Systemmerkmale des UID-Registers konkretisiert als auch der Betrieb und die Übernahme der Kosten des UID-Registers geregelt. Auch die Administrativnummer, deren Zuweisung sowie die dazu gespeicherten Daten werden in der Verordnung näher beschrieben. Ein anderer Abschnitt erklärt die Auskunfts- und Berichtigungsrechte der UID-Einheiten und der Administrativeinheiten und setzt die Regeln für die Bekanntgabe der UID mittels Sammelabfragen fest. In der UIDV werden auch der Datenschutz und die Schlussbestimmungen präzisiert. Unter anderem sind jene UID-Stellen aufgeführt, deren Einführungsfrist auf 3 anstatt 5 Jahre beschränkt ist und ferner sind die Aufgaben der kantonalen Koordinationsstellen festgehalten. Weiter regelt die UIDV die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Änderung der Handelsregisternummer und die Anpassungen verschiedener Verordnungen, um den Datenaustausch zwischen UID-Stellen und dem BFS zu ermöglichen.
Die Inkraftsetzung der UIDV ist auf den 1. April 2011 vorgesehen.