Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/83: Allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung (Umsetzung der Motion 05.3232) · 18 Seiten

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5.5 Bemerkungen zu den Bewertungskriterien der Grundversorgung (Abs. 3)

Drei Teilnehmer äussern sich ausdrücklich zustimmend zu den vorgeschlagenen Bewertungskriterien in Absatz 3.90

Andere Teilnehmer bemängeln unter anderem, dass die Rechtsbereiche zu verschieden seien, als dass gemeinsame Kriterien gefunden werden könnten.91 Die Bewertungskriterien müssten je nach Sachbereich sehr unterschiedlich ausfallen (z.B. in Bezug auf Wasserqualität treffe der Begriff «hohe Qualität» zu, im Gesundheitsbereich aber eher «notwendige Qualität»).92 Die Aufnahme und die Umschreibung der Kriterien müssten (wenn schon) noch einmal überdacht werden, denn die Kriterien seien in der Praxis kaum oder nur mit unverhältnismässigem finanziellen Aufwand umsetzbar.93 Die Begriffe seien zu offen und unklar formuliert und benötigten eine Definition.94 Ein Teilnehmer befürchtet, dass die Bewertungskriterien eine Reihe von Umsetzungsproblemen schaffen würden und zwar in Gebieten, in denen die Praxis gut funktioniere oder mit den geltenden Normen zum Funktionieren gebracht werden könne.95 Die Bewertungskriterien weckten Begehrlichkeiten und Erwartungen, denen nicht entsprochen werden könne,96 denn der Bürger erkenne daraus nicht, was garantiert wird; die Aufzählung könne als Verheissung verstanden werden, dass alles immer, überall und auf Kosten der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt werde.97 Auf die Bewertungskriterien soll gemäss den Kantonen AI und TI vollkommen verzichtet und es soll eher eine offene Formulierung gewählt werden, wie sie in Artikel 43a Absatz 4 BV zu finden ist. Die Kritiker sehen vor allem auch einen Konflikt darin, dass die Güter und Dienstleistungen immer und überall verfügbar, aber trotzdem für alle erschwinglich und preiswert sein sollen.98

Ein Teilnehmer kritisiert, dass auch für abgelegene und wirtschaftlich schwache Siedlungen ein Mindeststandard der Grundversorgung definiert werde. Aufgegebene Siedlungen müssten auch abgebrochen werden können («passive Sanierung»).99

Folgende Detailvorschläge für die Ergänzung oder Änderung der Bewertungskriterien wurden gemacht:

– Der Beginn von Absatz 3 solle (wenn schon) anstatt «Bund und Kantone streben an,…» eher lauten «Bund und Kantone achten darauf,…»100 beziehungsweise «Im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und der verfügbaren Mittel streben Bund und Kantone an,…»101.

– Buchstabe a solle nicht von «allen Landesgegenden», sondern von «den ganzjährig bewohnten Landesgegenden» sprechen.102

90 UR, VS; SAB.

91 TG, TI.

92 TG.

93 BL.

94 SO.

95 VöV.

96 GE, SG.

97 VöV.

98 AG, SG, SO.

99 Schneider Alex.

100 ASTAG, FRS, VSE, VSEI.

101 AI, AR.

102 GR.