Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/83: Allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung (Umsetzung der Motion 05.3232) · 18 Seiten

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5.3 Bemerkungen zur Definition des Begriffs «Grundversorgung» (Abs. 2)

Viele Teilnehmer, die sich zur Definition des Begriffs «Grundversorgung» geäussert haben, akzeptieren die vorgeschlagene Definition.62 Diese Definition werde den laufenden Veränderungen gerecht und die Formulierung «grundlegende Güter und Dienstleistungen des üblichen Bedarfs» sei sinnvoll.63 Die Bedeutung dieser Formulierung müsse aber politisch ausgehandelt werden und der übliche Bedarf müsse selbstverständlich über das Leistungsniveau der Unterstützung Bedürftiger im Sinne von Artikel 115 BV und dasjenige der Hilfe in Notlagen nach Artikel 12 BV hinausgehen.64

Andere Teilnehmer unterstützen die gewählte Definition nicht, da sie zu allgemein, zu unpräzis und unvollständig sei und keine vernünftige Abgrenzung zulasse.65 Insbesondere fehlten städtische Themen (wie z.B. die soziale und öffentliche Sicherheit und Unterkunft) und sie sei zu stark auf Randregionen ausgerichtet.66

Ferner wird angemerkt, dass der Begriff der Grundversorgung zu mehrdeutig sei, als dass eine allgemeine Bestimmung definiert werden könne.67 Vor allem sei eine national einheitliche Konkretisierung der grundlegenden Güter und Dienstleistungen des üblichen Bedarfs aufgrund der regionalen Unterschiede nicht möglich.68 Die Formulierung im Entwurf sei zu vage – insbesondere die Begriffe «grundlegend» und «üblich»69 – deshalb solle die Grundversorgung wie bis anhin im Einzelfall und auf eine konkrete Leistung bezogen festgelegt werden.70 Der Kanton TG schlägt (wenn schon) vor, anstelle von Gütern und Dienstleistungen «des üblichen Bedarfs» von jenen des «notwendigen» oder «grundlegenden Bedarfs» zu sprechen, damit der Interpretationsspielraum verkleinert werde. Entsprechend seinem Vorschlag zu Absatz 1 verlangt der Kanton VS, dass neben dem Bedarf der Bevölkerung auch jener der Unternehmen genannt werde («… répondant aux besoins usuels de la population et des entreprises, notamment dans les domaines…»).

Zwei Teilnehmer schlagen vor, anstatt «Grundversorgung» und «service universel» den Begriff «service public» zu verwenden. Dieser Begriff sei allgemein bekannt und habe in allen Sprachen die gleiche Bedeutung.71

5.4 Bemerkungen insbesondere zur exemplarischen Aufzählung der Sachbereiche (Abs. 2)

Einzelne Teilnehmer äussern sich ausdrücklich zustimmend zur vorgeschlagenen exemplarischen Aufzählung der Sachbereiche und deren offenen Formulierung.72 Die offene Formulierung der Aufzählung erlaube die Anpassung des Begriffs Grundversorgung an die Bedürfnisse.73 Die SP begrüsst insbesondere, dass die auf privatautonomer Basis zur Verfügung gestellte Grundversorgung von der Bestimmung nicht tangiert werden soll.

62 GE; CSP, SP; SAP, VSE, VSEI, VöV.

63 GR; GPS, SP.

64 GPS, SP.

65 SG, SO, SZ, TG, TI, VD, ZG.

66 SO.

67 CVP; bauenschweiz.

68 TG.

69 CVP.

70 AI.

71 Transfair, Travail.Suisse.

72 GE, UR, VS; SP.

73 CSP.