Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/83: Allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung (Umsetzung der Motion 05.3232) · 18 Seiten
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4 Generelle Beurteilung des Entwurfs
4.1 Gesamtbewertung
Die Teilnehmer der Vernehmlassung sind sich im Prinzip einig, dass es sich bei der Grundversorgung um ein sehr wichtiges Thema handelt. Bei der Notwendigkeit einer allgemeinen Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung gehen die Meinungen jedoch auseinander. Die Mehrheit der Teilnehmer (41 Teilnehmer von 63) spricht sich gegen die Aufnahme einer solchen Bestimmung in die Bundesverfassung aus. Auf grundsätzliche Ablehnung stösst die Vorlage bei der Mehrheit der Kantone (14 von 22)1, der Parteien (4 von 7)2 sowie der weiteren Teilnehmer (23 von 34)3.
Eine relativ grosse Minderheit (22 Teilnehmer) befürwortet eine neue, allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung. Auf grundsätzliche Zustimmung stösst die Vorlage bei 8 Kantonen (von 22), bei 3 Parteien (von 7) sowie 11 weiteren Teilnehmern (von 34). Die grundsätzlich zustimmenden Teilnehmer befürworten teils die vom Bundesrat zur Diskussion gestellte Form4, teils Varianten davon5 und teils eine sehr knappe, allgemeine Verfassungsbestimmung in der Form eines reinen Bekenntnisses zur Grundversorgung6.
Von beiden Seiten sind zahlreiche Detailvorschläge für den Fall der Annahme des Vorschlages eingegangen.
Die folgenden Ausführungen fassen die eingegangenen Stellungnahmen zusammen. Damit der Bericht übersichtlich bleibt, werden nicht alle Argumentationen und Begründungen im Detail wiedergegeben. Für weitere Einzelheiten sei auf die Vernehmlassungsantworten verwiesen. Diese können beim Bundesamt für Justiz (BJ) eingesehen werden.7
4.2 Grundsätzliche Ablehnung
Obwohl die Wichtigkeit der Grundversorgung nicht bestritten wird, lehnt die Mehrheit der Teilnehmer die Aufnahme einer eigenständigen Grundversorgungsbestimmung in die Bundesverfassung entschieden ab8 und viele schliessen sich ausdrücklich der ablehnenden Haltung des Bundesrates an.9
Als Hauptgrund gegen den Entwurf wird angegeben, dass die Grundversorgung bereits heute genügend geregelt ist – sei dies in der Bundesverfassung selbst (in Artikel 43a BV und
1 AI, AR, BE, BL, BS, GE, NE, NW, SG, SZ, TG, TI, VD, ZG.
2 CVP, EVP, FDP, SVP.
3 ASTAG, bauenschweiz, Centre Patronal, economiesuisse, Energieforum, FER, FRS, GDK, interpharma, kf, Medien, Post, SBA, SBB, Schneider Alex, SGCI, SGV, SSV, TCS, VöV, VSE, VSEI, VSG.
4 FR, JU; FRC, litra, SBV, SKS.
5 GR, SO, UR, VS; CSP, GPS, SP; SAB, SAP, SGB, Gemeindeverband, transfair, Travail.Suisse, VCS.
6 AG, OW; siehe hinten Ziffer 4.4.
7 Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Öffentliches Recht, Bundesrain 20, 3003 Bern; Telefon
031 322 49 62; Fax 031 322 78 37; E-Mail [email protected].
8 AI, AR, BE, BL, BS, GE, NE, NW, SG, SZ, TG, TI, VD, ZG; CVP, EVP, FDP, SVP; ASTAG, bauenschweiz, Centre Patronal, economiesuisse, Energieforum, FER, FRS, interpharma, kf, Medien, Post, SBA, SBB, Schneider Alex, SGCI, SGV, TCS, VöV, VSE, VSEI, VSG.
9 BS, NE, TG; EVP; ASTAG, Centre Patronal, Energieforum, FER, FRS, interpharma, kf, Medien, SGCI, TCS, VSE, VSEI.