Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/83: Allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung (Umsetzung der Motion 05.3232) · 18 Seiten
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5.1 Bemerkungen zur systematischen Positionierung der Bestimmung im Anschluss an die Sozialziele (Art. 41 BV)
Die meisten Teilnehmer, die sich zur systematischen Positionierung der Bestimmung geäussert haben, finden die Positionierung im Anschluss an die Sozialziele richtig.42 Ein Teilnehmer findet die Positionierung nicht relevant, solange die Bestimmung aufgenommen wird.43
Einige Teilnehmer lehnen die vorgeschlagene Positionierung ab, denn die Grundversorgung habe primär wirtschaftlichen und nicht sozialen Charakter, deshalb solle die Bestimmung (wenn schon) unter dem Abschnitt «Wirtschaft»44 oder im Kapitel über die Staatsaufgaben und im Kapitel über die Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen eingegliedert werden.45
Der Kanton SO fordert, dass die Bestimmung eher im Rahmen von Artikel 81 BV oder in Ergänzung zu Artikel 102 BV angesiedelt wird, da kein Zusammenhang zwischen den Sozialzielen und der Grundversorgung bestehe.
Einzelne Teilnehmer empfinden die Gleichsetzung der Grundversorgung mit den Sozialzielen als unbefriedigend, da dies die Sozialziele abschwäche.46
Ein Teilnehmer findet die vorgeschlagene Positionierung falsch, denn die Sozialziele bezögen sich auf individuell bestimmbare Personenkreise, ohne dass daraus unmittelbare Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden können. Demgegenüber beziehe sich die Grundversorgung auf die gesamte Bevölkerung. Die Einreihung im Anschluss an die Sozialziele verwische die systematische Trennung zwischen Grundrechten, Bürgerrechten und Sozialzielen einerseits und Staatsaufgaben andererseits sowie die föderalistische Kompetenzaufteilung.47
Ein einziger Teilnehmer fordert für den Service Public ein eigenständiges Kapitel in der Bundesverfassung.48
5.2 Bemerkungen zum Handlungsauftrag an Bund und Kantone, wie er in Absatz 1 festgehalten wird
Die ablehnende oder befürwortende Haltung der Vernehmlassungsteilnehmer zur diskutierten Verfassungsbestimmung gilt grundsätzlich auch für deren ersten Absatz, da dieser das Kernstück beinhaltet.
Drei Teilnehmer lehnen den Handlungsauftrag aus den folgenden Gründen ausdrücklich ab:
– Auf Absatz 1 könne verzichtet werden, da dem Handlungsauftrag lediglich eine rein symbolhafte und politische Bedeutung zukomme.49
– Die Formulierung eines konkreten Handlungsauftrags erscheine nicht möglich, da den verschiedenen Sachbereichen sehr unterschiedliche Regulierungssysteme und Zuständigkeiten zugrunde lägen.50
42 AI, FR, JU, OW, TI, VD, VS; GPS, SP; Travail.Suisse, VöV.
43 CSP.
44 ASTAG, bauenschweiz, FRS, TCS.
45 VSE, VSEI.
46 SG; SSV.
47 VSG.
48 Transfair.
49 TG.
50 SO.