Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/83: Allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung (Umsetzung der Motion 05.3232) · 18 Seiten

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den einzelnen sektorspezifischen Bestimmungen), in den kantonalen Verfassungen oder in der Spezialgesetzgebung.10 Die Aufnahme der Bestimmung sei überflüssig, denn die Grundversorgung funktioniere heute gut, so dass weder ein Notstand noch eine bedrohliche Entwicklung und somit auch kein Handlungsbedarf in diesem Bereich ersichtlich seien.11 Die sektorspezifische Regelung in der Spezialgesetzgebung ist für viele Teilnehmer der richtige Ansatz und soll weiterhin so gehandhabt werden, da die Aufnahme einer allgemeinen, sektorübergreifenden Bestimmung auf Verfassungsstufe nicht sinnvoll sei.12

Ferner wird der deklaratorische, symbolische und politische Charakter des vorgelegten Entwurfs stark kritisiert. Die Bestimmung habe keinerlei direkte Auswirkungen und es liessen sich keine Ansprüche daraus ableiten.13 Nach Ansicht vieler Teilnehmer ist dies allerdings nicht offensichtlich und die Bestimmung würde Erwartungshaltungen wecken, denen nicht entsprochen werden könnte.14 Von der Aufnahme der vorgeschlagenen Bestimmung solle ferner abgesehen werden, da zu viele programmatische Bestimmungen die normative Kraft der Bundesverfassung schwächten15 und weil für die Aufnahme programmatischer Grundsätze in die Bundesverfassung keine rechtliche Notwendigkeit bestehe.16 Auch Verfassungsnormen müssten einigermassen greifbar sein.17 Eine neue Bestimmung sei nur sinnvoll, wenn sie genauer und verbindlicher formuliert und anders platziert werde und wenn die finanziellen Konsequenzen für Bund, Kantone und Gemeinden bestimmt würden.18

Ausserdem stösst der sektorübergreifende Charakter des Entwurfs auf Ablehnung. Die angesprochenen Bereiche seien zu verschieden, als dass sie in einer allgemeinen Bestimmung geregelt werden könnten,19 und den starken geografischen und demografischen Unterschieden der verschiedenen Regionen werde mit dem Entwurf nicht Rechnung getragen.20 Überdies sei das Verhältnis zu anderen Bestimmungen der Bundesverfassung unklar.21 Zwei Teilnehmer befürchten auch, dass die Grundversorgung durch eine solche allgemeine Regelung geschwächt werden könnte, denn die Sachbereiche seien so verschieden, dass nur ein minimaler gemeinsamer Nenner möglich sei. Damit könne sogar die Reduktion von Versorgungsleistungen gerechtfertigt werden, wenn diese das in der Verfassung festgelegte Minimum überschreiten.22

Einige Gegner des Entwurfs führen weiter aus, dass eine allgemein gültige und unbefristete Definition der Grundversorgung nicht möglich sei und dass die Aufnahme der vorgeschlagenen Bestimmung die Struktur der Grundversorgung betonieren würde. Dies verhindere die Anpassung an den dauernden Wandel in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft und gefährde damit die Qualität der Grundversorgung. Aus diesen Gründen sei Offenheit gegenüber dem Wandel sinnvoller als die Festschreibung in der Bundesverfassung.23

10 AI, AR, BL, BS, SG, SO, TG, VD, ZG, GDK; EVP, FDP; ASTAG, bauenschweiz, economiesuisse, Energieforum, FER, FRS, Post, SBB, SGCI, SSV, VöV, VSE, VSEI.

11 NW, SG; CVP, SVP; ASTAG, economiesuisse, FER, FRS, kf, SGV, TCS.

12 BE, BL, GE; CVP, FDP; economiesuisse, Energieforum, FER, FRS, interpharma, VöV, VSE.

13 AI, AR, BE, BL, GE, NE, SG, SO, SZ, TG, TI, ZG; CVP, SVP; ASTAG, VSE, VSEI.

14 AI, GE, NW, SO, TI, VD; SVP.

15 AI, BL, NE, SO, SZ; bauenschweiz, SBA.

16 BE.

17 SVP.

18 GE.

19 AR, BE, BL; Medien, interpharma, kf, VSE, VSEI.

20 VD.

21 SZ.

22 Economiesuisse, SBA.

23 FDP, GDK; ASTAG, Centre Patronal, FRS.