Vorlage
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 15 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage
3Kann eine Frequenz gleichzeitig für die Verbreitung von konzessionierten Radio- und Fernsehprogrammen wie für die Übertragung anderer Radio- und Fernsehprogramme und Informationen genutzt werden, so wird für letztere anteilsmässig eine Konzessionsgebühr erhoben.
3bisDer Bundesrat kann im Interesse der Einführung neuer Technologien nach Art. 58 RTVG oder zur Wahrung der Angebotsvielfalt in terrestrisch unterversorgten Gebieten die Konzessionsgebühr für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen reduzieren.
III
1Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, Nationalrat,
Der Präsident: Die Präsidentin:
Der Sekretär: Der Protokollführer: