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Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 15 Seiten

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3Kann eine Frequenz gleichzeitig für die Verbreitung von konzessionierten Radio- und Fernsehprogrammen wie für die Übertragung anderer Radio- und Fernsehprogramme und Informationen genutzt werden, so wird für letztere anteilsmässig eine Konzessionsgebühr erhoben.

3bisDer Bundesrat kann im Interesse der Einführung neuer Technologien nach Art. 58 RTVG oder zur Wahrung der Angebotsvielfalt in terrestrisch unterversorgten Gebieten die Konzessionsgebühr für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen reduzieren.

III

1Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, Nationalrat,

Der Präsident: Die Präsidentin:

Der Sekretär: Der Protokollführer: