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Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 15 Seiten
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c. Einstufung in die Tarifkategorie der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode.
2Ist die Einstufung in eine Tarifkategorie für die im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossene Steuerperiode zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt, übermittelt die ESTV der Erhebungsstelle die Angaben, sobald die Tarifkategorie bestimmt ist.
Gliederungstitel vor Art. 71
3. Kapitel: Benützungsgebühren für drahtlos-terrestrischen Empfang
Art. 71 Sachüberschrift
Aufgehoben
Art. 80 Abs. 2
2Der Stiftungsrat besteht aus gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der SRG wie der übrigen schweizerischen Veranstalter. Daneben werden andere Personen in den Stiftungsrat gewählt.
Art. 83 Abs. 1 Bst. a
1Die Beschwerdeinstanz ist zuständig für:
a. die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 94–98);
Art. 86 Abs. 1, 2, 4 und 5
1Das BAKOM wacht darüber, dass dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen, die Konzession sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen eingehalten werden. Für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 83 Abs. 1 Bst. a und Art. 94–98) ist die Beschwerdeinstanz zuständig.
2Aufsichtsmassnahmen, die sich auf Produktion und Vorbereitung der redaktionellen Publikationen beziehen, sowie reine Zweckmässigkeitskontrollen sind nicht zulässig.
4Im Verfahren der Aufsicht über redaktionelle Publikationen (Art. 91-98) sind keine vorsorglichen Massnahmen zulässig.
5Die Beschwerdeinstanz beurteilt einzig Beschwerden gegen veröffentlichte redaktionelle Publikationen. Sie wird nicht von Amtes wegen tätig.
Art. 90 Abs. 1 Bst. h
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