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Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 15 Seiten
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2Er legt die Verteilung des Ertrags der Abgabe auf die Verwendungszwecke nach Absatz 1 fest. Dabei kann er die Anteile für die Radioprogramme, für die Fernsehprogramme und für das übrige publizistische Angebot der SRG getrennt bestimmen.
3Der Bundesrat berücksichtigt bei seinem Entscheid über die Abgabehöhe die Empfehlung des Preisüberwachers. Abweichungen von den Empfehlungen sind öffentlich zu begründen.
Art. 68b (neu) Erhebung der Abgabe durch die Erhebungsstelle
1Der Bundesrat kann die Erhebung der Abgabe und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen. Die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungsrecht ist anwendbar.
2Das BAKOM übt die Aufsicht über die Erhebungsstelle aus.
Art. 68c (neu) Aufgaben und Kompetenzen der Erhebungsstelle
1Die Erhebungsstelle kann Verfügungen erlassen:
a. gegenüber den Abgabeschuldnerinnen und -schuldnern: über die Abgabepflicht;
b. gegenüber den Kantonen und Gemeinden: über deren Entschädigung nach Artikel 69c Abs. 4.
2Sie untersteht dabei dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren (dessen Art. 1 Abs. 2 Bst. e).
3Ihre Verfügungen berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 18896 über Schuldbetreibung und Konkurs).
4Sie darf keine anderen als die ihr nach diesem Gesetz übertragenen wirtschaftlichen Tätigkeiten verfolgen.
5Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie ihre Jahresrechnung.
Art. 68d (neu) Datenbearbeitung durch die Erhebungsstelle
1Die Erhebungsstelle kann für die Abklärung der Abgabenbefreiung Daten bearbeiten, die Rückschlüsse auf die Gesundheit einer Person zulassen. Die Datenbearbeitung und die Aufsicht darüber richten sich nach den für Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz.
2Sie darf Daten, an welche sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz gelangt, nur für die Erhebung und das Inkasso der Abgabe bearbeiten und darf diese Daten nicht an Dritte weiter geben. Sie trifft die organisatorischen und technischen Massnahmen, damit die Daten gegen unbefugte Bearbeitung gesichert sind.