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Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 15 Seiten

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Art. 104 Sachüberschrift und Abs. 2

Internationale Vereinbarungen

2Für internationale Verträge technischen oder administrativen Inhalts kann er diese Befugnis dem UVEK oder dem BAKOM übertragen.

Art. 109a (neu) Überschüsse aus dem Gebührensplitting

1Überschüsse aus den Gebührenanteilen für Veranstalter lokal-regionaler Programme (Art. 38), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehen, werden den Gebührenzahlenden zurückerstattet.

2Der Bundesrat bestimmt den Umfang des rückzuerstattenden Betrages. Er berücksichtigt dabei den Anteil, der als Liquiditätsgarantie zurückzubehalten ist.

3Als Gebührenzahlender oder Gebührenzahlende nach Absatz 1 gilt, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bei der Gebührenerhebungsstelle als gebührenpflichtig gemeldet ist. Die Überschüsse werden allen Gebührenzahlenden zu gleichen Teilen entrichtet.

II

Änderungen bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200914

Art. 74 Abs. 2 Bst. e (neu)

2Keine Geheimhaltungspflicht besteht:

e. soweit nach der Gesetzgebung über Radio und Fernsehen für die Erhebung der Abgabe für Radio und Fernsehen erforderliche Daten über steuerpflichtige Unternehmen an die Erhebungsstelle übermittelt werden.

2. Fernmeldegesetz vom 30. April 199715

Art. 39 Abs. 1, 3 und 3bis

1Die Konzessionsbehörde erhebt für Funkkonzessionen eine Konzessionsgebühr. Keine Konzessionsgebühr wird erhoben auf Funkkonzessionen zur Verbreitung von konzessionierten Radio- und Fernsehprogrammen nach dem RTVG16.

14 SR 641.20

15 SR 784.10

16 SR 784.40