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Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 15 Seiten
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2Kollektivhaushalte definieren sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung.
3Abgabenschuldner ist die privat- oder öffentlich-rechtliche Trägerschaft eines Kollektivhaushalts.
Art. 69c (neu) Bezug der Daten zu Haushalten
1Die Erhebungsstelle bezieht die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten zu den Haushalten und den zugehörigen Personen aus folgenden Registern:
a. den Einwohnerregistern (Art. 2 Abs. 2 Bst. a RHG);
b. dem Informationssystem des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Art. 2 Abs. 1 Bst. c RHG).
2Sie bezieht die Daten über die Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes nach Artikel 10 Absatz 3 RHG.
3Kantone und Gemeinden stellen der Erhebungsstelle die Daten aus ihren Einwohnerregistern in der erforderlichen Aufbereitung und Periodizität für den Bezug über die Informations- und Kommunikationsplattform des Bundes zur Verfügung.
4Die Erhebungsstelle leistet aus dem Ertrag der Abgabe Beiträge an Gemeinden und Kantone für deren spezifischen Investitionen, welche für die Übermittlung der Daten an die Erhebungsstelle notwendig sind.
5Die Erhebungsstelle kann die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch verwenden:
a. zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe pro Haushalt;
b. bei Rückfragen an Gemeinden und Kantone zu gelieferten Daten.
6Der Bundesrat bestimmt, welche Daten die Erhebungsstelle nach Absatz 1 bezieht. Er regelt die Einzelheiten betreffend den Umfang und die Aufbereitung der Daten, die Periodizität der Datenlieferungen sowie die Beiträge an Kantone und Gemeinden nach Absatz 4.
Art. 69d (neu) Befreiung von der Haushaltabgabe
1Von der Abgabe befreit werden:
a. auf Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200610 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten;
b. Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft im Dienst einer diplomatischen oder zwischenstaatlichen Mission oder eines konsularischen Postens,
9 SR 831.10
10 SR 831.30