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Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 15 Seiten
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Art. 44 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3
1Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber:
g. Aufgehoben
3Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für neue Verbreitungstechnologien vorsehen.
Art. 52 Abs. 3
3Aufgehoben
Art. 54 Frequenzen für Programme
1Der Bundesrat stellt sicher, dass ausreichend Frequenzen für die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV) zur Verfügung stehen. Insbesondere sorgt er dafür, dass zugangsberechtigte Programme im vorgesehenen Versorgungsgebiet drahtlos-terrestrisch verbreitet werden können, und legt die hierfür massgebenden Grundsätze fest.
2Er bestimmt für Frequenzen oder Frequenzblöcke, die nach dem nationalen Frequenzzuweisungsplan (Art. 25 FMG3) für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen eingesetzt werden:
a. das Verbreitungsgebiet;
b. die Anzahl von Radio- oder Fernsehprogrammen, die zu verbreiten sind, oder die Übertragungskapazitäten, die für die Verbreitung von Programmen zu reservieren sind.
3Das UVEK sorgt dafür, dass zur Versorgung der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen eine ausreichende Verbreitung von Programmen nach den Vorgaben des Bundesrates sichergestellt werden kann.
Art. 58 Förderung neuer Technologien
1Das BAKOM kann die Einführung neuer Technologien für die Verbreitung von Programmen befristet durch Beiträge an die Errichtung und den Betrieb von Sendernetzen unterstützen, sofern im entsprechenden Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind.
2Es kann die Öffentlichkeit über neue Technologien, insbesondere über die technischen Voraussetzungen und die Möglichkeiten der Anwendung informieren, und dafür mit Dritten zusammenarbeiten.
3Die Förderleistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden aus dem Ertrag der Konzessionsabgabe (Art. 22) und, soweit dieser nicht ausreicht, aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet.