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Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 15 Seiten
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soweit die Schweiz aufgrund des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200711 dazu verpflichtet ist.
2Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Befreiung nach Absatz 1 und gehört sie einem Privathaushalt an, so wird dieser insgesamt von der Abgabe befreit.
Gliederungstitel vor Art. 70 (neu)
3. Abschnitt: Abgabe von Unternehmen
Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen
1Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200912 (MWSTG) erreicht hat.
2Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist.
3Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
4Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen abgabebefreit sind.
5Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
Art. 70a (neu) Feststellung der Tarifkategorie eines Unternehmens
1Die ESTV bestimmt jährlich im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer für jedes abgabepflichtige Unternehmen dessen Einstufung in eine Tarifkategorie.
2Liegen keine oder offensichtlich ungenügende Abrechnungen eines Unternehmens vor, bestimmt die ESTV die Einstufung in eine Tarifkategorie nach Ermessen.
Art. 70b (neu) Übermittlung der Daten an die Erhebungsstelle
1Die ESTV übermittelt der Erhebungsstelle in elektronischer Form folgende Angaben der abgabepflichtigen Unternehmen:
a. Name und Adresse;
b. Unternehmens-Identifikations-Nummer gemäss Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 201013 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;
11 SR 192.12
12 SR 641.20
13 SR 431.03