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Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 15 Seiten
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4Der Bundesrat bestimmt bei der Festlegung der Höhe der Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68a) den Anteil, der für die Förderleistungen zur Verfügung steht. Dieser beträgt höchstens 1 Prozent des gesamten Ertrages der Abgabe.
5Der Bundesrat bestimmt den Kreis der Berechtigten und legt die Voraussetzungen der Förderleistungen fest.
Gliederungstitel vor Art. 68 (neu)
2. Kapitel: Abgabe für Radio und Fernsehen
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 68 Grundsatz
1Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV4).
2Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
4Der Bundesrat regelt die Periodizität und die Fälligkeit der Abgabe.
Art. 68a (neu) Höhe der Abgabe und Verteilschlüssel
1Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für:
a. die Finanzierung der Programme der SRG und des übrigen publizistischen Angebots der SRG, das zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist (Art. 25 Abs. 3 Bst. b);
b. die Unterstützung von Programmen mit einer Konzession mit Abgabenanteil (Art. 38–42);
c. die Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung (Artikel 81);
d. die Förderung der Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Technologien (Art. 58);
e. die Finanzierung der Aufbereitung von Sendungen konzessionierter regionaler Fernsehprogramme für hörbehinderte Menschen (Art. 7 Abs. 4);
f. die Aufgaben der Erhebungsstelle, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), des BAKOM sowie der Kantone und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe und der Durchsetzung der Abgabepflicht (Art. 68b-68d, 69c und 70a-70b).
4 SR 101