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Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 15 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 91

2. Kapitel: Aufsicht über den Inhalt redaktioneller Publikationen

Art. 91 Abs. 3 Bst. abis(neu) und b

3Die Ombudsstellen behandeln Beanstandungen gegen:

abis. veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG wegen Verletzung von Artikel 5a dieses Gesetzes;

b. die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG;

Art. 92 Beanstandung

1Jede Person kann bei der zuständigen Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen:

a. gegen redaktionelle Publikationen wegen einer Verletzung der Artikel 4, 5 und 5a dieses Gesetzes;

b. wegen der Ablehnung eines Begehrens um Zugang (Art. 91 Abs. 3 Bst. c).

2Beanstandungen müssen innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung der beanstandeten Publikation oder nach der Ablehnung des Begehrens um Zugang eingereicht werden.

3Bezieht sich die Beanstandung auf mehrere Sendungen oder Beiträge, so beginnt die Frist mit der Ausstrahlung beziehungsweise Veröffentlichung der letzten beanstandeten Publikation. Die erste der beanstandeten Publikationen darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen.

4Eine Beanstandung von mehreren von der Redaktion gestalteten Beiträgen im übrigen publizistischen Angebot der SRG ist nur in Wahl- und Abstimmungsdossiers zulässig.

5Die Beanstandung ist schriftlich einzureichen. In einer kurzen Begründung ist anzugeben, in welcher Hinsicht die beanstandete redaktionelle Publikation inhaltlich mangelhaft oder die Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG rechtswidrig sein soll.

Art. 94 Einleitungssatz sowie Abs. 1 Bst. b, 2 und 3

1Beschwerde gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder gegen die Verweigerung des Zugangs kann führen, wer:

b. eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikationen nachweist oder dessen Gesuch um Zugang (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) abgewiesen worden ist.

2Natürliche Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikation nachweisen, können auch Beschwerde führen, wenn sie mindestens 20 Unterschriften beibringen.