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Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 15 Seiten
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Art. 20 Aufzeichnung und Aufbewahrung der Sendungen sowie der Beiträge
im übrigen publizistischen Angebot der SRG
1Veranstalter schweizerischer Programme müssen alle Sendungen aufzeichnen und die Aufzeichnungen sowie die einschlägigen Materialien und Unterlagen während mindestens vier Monaten aufbewahren. Der Bundesrat kann bestimmte Kategorien von Veranstaltern von dieser Pflicht befreien.
1bisBeiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG sind ebenfalls aufzuzeichnen und zusammen mit den Materialien und Unterlagen aufzubewahren. Der Bundesrat regelt die Dauer und den Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und der Zumutbarkeit für die SRG.
2Wird innert der Aufbewahrungsfrist gegen eine oder mehrere Sendungen bzw. einen oder mehrere von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG bei der Aufsichtsbehörde eine Beanstandung eingereicht oder eine Beschwerde erhoben oder wird von Amtes wegen ein Aufsichtsverfahren eröffnet, so müssen die betreffenden Aufzeichnungen, Materialien und Unterlagen bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt werden.
Art. 35 Abs. 3
3Verzichtet sie auf eine Aktivität, welche bei der Festlegung der Abgabenhöhe erheblich ins Gewicht gefallen ist, so kann das UVEK die SRG verpflichten, in der Höhe des entsprechenden Betrages Reserven zu bilden, die bei der nächsten Abgabenanpassung zu berücksichtigen sind.
Art. 38 Abs. 5
5Aufgehoben
Art. 40 Abs. 1
1Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Art. 68a Abs. 1 Bst. b betragen 3 bis 5 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt bei der Festlegung der Höhe der Abgabe den Anteil, der dafür zur Verfügung steht, sowie den prozentualen Anteil, den der Beitrag am Betriebsaufwand des einzelnen Veranstalters höchstens ausmachen darf.
Art. 41 Abs. 2
2Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabeanteil müssen die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwenden. Gewinnausschüttungen sind nicht zulässig. Die Veranstaltung des abgabeunterstützten Programms ist in der Buchhaltung von allfälligen anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Konzessionärs zu trennen. Erbringt ein vom Konzessionär wirtschaftlich beherrschtes Unternehmen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm, so sorgt der Konzessionär dafür, dass diese Tätigkeiten buchhalterisch von den übrigen Tätigkeiten getrennt sind.