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Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 15 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 3a

1a. Abschnitt: Strukturelle Unabhängigkeit vom Staat

Art. 3a (neu)

Radio und Fernsehen sind vom Staat unabhängig.

Art. 5a (neu) Mindestanforderungen an das übrige publizistische Angebot der

SRG

Das übrige publizistische Angebot der SRG muss den Programmgrundsätzen nach den Artikeln 4 und 5 genügen. Das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4) gilt ausschliesslich für Wahl- und Abstimmungsdossiers.

Art. 6 Abs. 2

2Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen frei und tragen dafür die Verantwortung.

Art. 7 Sachüberschrift, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 4 (neu)

Weitere Anforderungen an das Programm von Fernsehveranstaltern

2… Sie gilt jedoch nicht für die SRG.

4Regionale Fernsehveranstalter mit Konzession versehen die Hauptinformationssendungen mit Untertiteln. Die Kosten der Aufbereitung der Sendungen für hörbehinderte Menschen werden vollumfänglich aus der Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68a) finanziert. Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Kosten.

Art. 11 Abs. 2

2Werbung darf grundsätzlich nicht mehr als 20 Prozent der Sendezeit einer Stunde beanspruchen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

Art. 17 Abs. 1 und 2 Bst. f (neu)

1Die Programmveranstalter sind verpflichtet, der Konzessions- und der Aufsichtsbehörde unentgeltlich Auskünfte zu erteilen und dieser die Akten herauszugeben, die sie im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und der Massnahmen gegen die Medienkonzentration (Art. 74 und 75) benötigt.

2Der Auskunftspflicht unterliegen auch juristische und natürliche Personen:

f. welche in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten, die Gegenstand der Überprüfung der Bestimmungen gegen die Medienkonzentration (Art. 74 und 75) bilden, tätig sind.