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Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 15 Seiten
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3Natürliche Personen, die eine Popularbeschwerde nach Abs. 2 führen, müssen mindestens 18 Jahre alt sein und über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen.
Art. 95 Abs. 3
3In der Beschwerde muss kurz begründet werden:
a. in welcher Hinsicht die beanstandete redaktionelle Publikation Bestimmungen über den Inhalt nach den Artikeln 4, 5 und 5a dieses Gesetzes oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts verletzt hat; oder
b. inwiefern die Verweigerung des Zugangs (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) rechtswidrig ist.
Art. 97 Abs. 2 und 4
2Die Beschwerdeinstanz stellt fest, ob:
a. die angefochtenen redaktionellen Publikationen Bestimmungen über den Inhalt, die in diesem Gesetz (Art. 4, 5 und 5a) oder dem einschlägigen internationalen Recht festgelegt sind, verletzt haben; oder
b. ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) vorliegt.
4Bei wiederholten Verstössen gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absätze 1 und 3, Artikel 5, Artikel 5a kann die Beschwerdeinstanz beim BAKOM in besonders schweren Fällen ein Sendeverbot beantragen (Art. 89 Abs. 2).
Art. 99
1Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden.
3Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
Art. 101 Abs. 1
1Aufgehoben
Art. 102 Abs. 2 erster Satz
2Die Erhebungsstelle macht dem BAKOM diejenigen Personendaten durch ein elektronisches Abrufverfahren zugänglich, die für die Strafverfolgung nach Artikel 101 Absatz 1 notwendig sind.