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Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 15 Seiten
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3Sie muss die für Erhebung und Inkasso notwendigen Daten einer allfälligen Nachfolgerin rechtzeitig und unentgeltlich in elektronischer Form übergeben. Nach erfolgter Übergabe hat sie die nicht mehr benötigten Daten zu vernichten.
Hinweis: Die vorliegende Fassung des RTVG-Entwurfs berücksichtigt nicht die in den Erläuterungen beschriebene Variante, nach welcher die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV die Erhebung und das Inkasso der Unternehmensabgabe vollständig selbst wahrnimmt (vgl. Ziff.1.2.1.6 der Erläuterungen).
Gliederungstitel vor Art. 69 (neu)
2. Abschnitt: Abgabe pro Haushalt
Art. 69 (neu) Allgemeine Bestimmungen
1Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
Art. 69a (neu) Privathaushalte
1Für jeden Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten.
2Die Definition des Privathaushalte richtet sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung.
3Solidarschuldner der Abgabe eines Haushalts sind jene volljährigen Personen:
a. für die der Haushalt ihr Hauptwohnsitz ist, analog zur Definition der Niederlassungsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 20068 (RHG); oder
b. die keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz haben und für die der Haushalt ihr Nebenwohnsitz ist, analog zur Definition der Aufenthaltsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe c RHG.
4Die Haftung einer Person erstreckt sich auf alle Abgabeforderungen, bei deren Beginn die Person zum entsprechenden Haushalt gehört.
5Ein Privathaushalt gilt am letzten Tag des Kalendermonats als aufgelöst, innerhalb welchem alle handlungsfähigen Haushaltszugehörigen geändert haben.
Art. 69b (neu) Kollektivhaushalte
1Die Abgabe von Kollektivhaushalten wird nach der Zahl der Haushaltsangehörigen abgestuft. Der Bundesrat legt die Tarifkategorien fest.