Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 16 Seiten
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- Die bisherigen Definitionen des Signaturschlüssels (Bst. d) und Signaturprüfschlüssels
(Bst. e) werden gestrichen, da neu die Anwendung der Schlüssel immer generisch formuliert wird und darum direkt die Begriffe «privater kryptografischer Schlüssel» und «öffentlicher kryptografischer Schlüssel» verwendet werden.
- Bst. e: digitales Zertifikat
Der Begriff «digitales Zertifikat» wurde bisher zur weiteren Definition des «qualifizierten Zertifikats» einfach verwendet, ohne dass er selbst im Gesetz definiert worden wäre. Dies war ein gewisser Bruch in der Systematik der Definitionen und eine Abweichung von der EU-Richtlinie und der Gesetzgebung in den Nachbarländern. Selbst die eigenen Umsetzungserlasse haben die Definition explizit eingeführt. Diese neue Definition soll also keine inhaltliche Änderung bewirken, weicht auch vom Grundsatz ab, dass bei dieser Revision nur geändert werden soll, was für die Zielsetzung (siehe Kapitel 1.2) zwingend notwendig ist, dient aber dem Anliegen der Verständlichkeit und systematischen Konsistenz.
In einem beliebigen digitalen Zertifikat – im Unterschied zu einem geregelten oder qualifizierten – kann das Schlüsselpaar grundsätzlich nicht nur einer Person, sondern irgendeinem Objekt, wie z.B. einer Maschine oder einer Website zugeordnet werden. In der englischen Fachterminologie wird dafür oft der Begriff ‚entity‘ verwendet. Trotzdem wird hier der Begriff ‚Inhaber oder Inhaberin‘ gewählt, aus dem einfachen Grund, dass terminologisch keine überzeugende Alternative gefunden werden konnte. Die direkte Übersetzung ‚Einheit‘ oder auch der als Alternative geprüfte Begriff ‚Objekt‘ wurden als zu wenige verständlich eingeschätzt.
- Bst. f: geregeltes Zertifikat
Das neu geregelte Zertifikat wird nach dem Bespiel des bisher unter Buchstabe f definierten qualifizierten Zertifikat definiert. Gemäss den Anforderungen des Artikels 7 ist es ein etwas einfacheres, bzw. allgemeineres digitales Zertifikat als das qualifizierte Zertifikat und bildet neu nun die Basis des letzteren. Im Hinblick auf die terminologische Vereinfachung wird neu die Anforderung integriert, dass jedes geregelte Zertifikat von einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten ausgestellt sein muss.
- Bst. g: qualifiziertes Zertifikat
Das bisher in Buchstabe f definierte qualifizierte Zertifikat. Nach neuer Systematik ist es ein Spezialfall des in Buchstabe f neu eingeführten, geregelten Zertifikats, mit ein paar zusätzlichen Anforderungen. In der Summe sind es aber die bisherigen Anforderungen, ausser der hier – via das geregelte Zertifikat – ebenfalls neu hinzugekommenen Anforderung, dass es immer von einer anerkannten Anbieterin ausgestellt sein muss.
2.1.3 2. Abschnitt: Anerkennung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten
Am bisherigen System der Anerkennung soll grundsätzlich nichts geändert werden. Eine geprüfte aber verworfene Variante war, je eine separate Anerkennung vorzusehen für Anbieterinnen, die nur einfache geregelte Zertifikate anbieten und solche, die auch qualifizierte Zertifikate anbieten. Eine solche Lösung hätte aber zusätzliche Komplexität in das Gesamtsystem der Anerkennung gebracht, ohne einem echten Bedürfnis zu entsprechen.
Die vorgeschlagene Lösung ohne Änderung am bestehenden Text bedeutet somit, dass es nur eine Anerkennung für Anbieterinnen gibt. Voraussetzung ist, dass diese in der Lage ist, qualifizierte Zertifikate anzubieten, womit sie automatisch auch in der Lage ist, geregelte Zertifikate anzubieten, weil qualifizierte Zertifikate ja geregelte sind, die zusätzliche Anforderungen erfüllen. Die bisher anerkannten Anbieterinnen können künftig also einen weiteren gesetzlich geregelten Typ von Zertifikaten anbieten – und selbstverständlich nach wie vor auch andere, gesetzlich nicht geregelte.
Geändert werden hier somit nur die Artikelnummern der beiden Referenzen auf die Einstellung der Geschäftstätigkeit (neu Artikel 14) und die Haftung (neu Artikel 17) im Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f.