Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

o Geregelte Zertifikate (neu):

- Für natürliche und juristische Personen resp. Behörden

- Für beliebige Anwendungen (ausser für die qualifizierte elektronische Signatur)

o Qualifiziertes Zertifikat (unverändert):

- Nur für natürliche Personen

- Nur für die qualifizierte elektronische Signatur

o Qualifizierter Zeitstempel (neu)

1.3 Grundzüge der Vernehmlassungsvorlage

1.3.1 Geregelte elektronische Signatur basierend auf einem geregelten Zertifikat für natürliche und juristische Personen sowie Behörden

Das bisherige Gesetz definiert – in Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie – die qualifizierte elektronische Signatur unter Verwendung eines qualifizierten Zertifikats und gibt dem Bundesrat im Artikel 6 die Kompetenz, die dazu verwendete Schlüsselgenerierung sowie die zugehörigen Signaturerstellungseinheiten zur regeln. Die wesentlichen Inhalte eines qualifizierten Zertifikats werden in Artikel 7 vorgegeben und der Bundesrat erhält die Kompetenz zur Regelung des Zertifikat-Formats.

Dies bleibt in der revidierten Version genau so, es wird jedoch zusätzlich zwischen der fortgeschrittenen und der qualifizierten elektronischen Signatur die neue «geregelte elektronische Signatur» und das dazu zu verwendende «geregelte Zertifikat» definiert. Der Bundesrat erhält die Kompetenz, auch die Generierung und Anwendung der zu diesen Zertifikaten gehörigen Schlüssel zu regeln und die Formate der Zertifikate festzulegen.

Mit anderen Worten: Basierend auf der elektronischen Signatur (Art. 2 Bst. a) wurde bisher die fortgeschrittene elektronische Signatur (Art. 2 Bst. b) als zweite Stufe und die qualifizierte elektronische Signatur (Art. 2 Bst. c) als dritte Stufe definiert. Die qualifizierte elektronische Signatur hat alle Anforderungen an die fortgeschrittene elektronische Signatur zu erfüllen und diese wiederum alle Vorgaben der elektronischen Signatur.

Das digitale Zertifikat bildete zwar schon bisher die Basis für das qualifizierte Zertifikat, war aber seinerseits im Gesetz nicht definiert.

Neu sieht die Kaskade wie folgt aus: Basis für die Signaturen bleibt die elektronische Signatur (Art. 2 Bst. a; unverändert) und die auf ihr basierende fortgeschrittene elektronische Signatur (Art. 2 Bst. b) als zweite Stufe. Neu wird als dritte Spezialisierungs-Stufe die geregelte elektronische Signatur (Art. 2 Bst. c) eingeführt und erst als vierte Stufe die qualifizierte elektronische Signatur (Art. 2 Bst. d). Die qualifizierte elektronische Signatur hat alle Anforderungen an die geregelte elektronische Signatur zu erfüllen und diese wiederum alle Vorgaben der fortgeschrittenen elektronischen Signatur.