Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 16 Seiten
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3. Der Zeitstempel wird nicht für die qualifizierte elektronische Signatur im ZertES vorge-
schrieben. Diese Frage wird erst für die Anerkennung dieser Signatur im OR als Ersatz für die eigenhändige Unterschrift geregelt.
Die strengste Lösungsvariante wurde von Branchen-Vertretern und Spezialisten mehrheitlich als zu einschränkend abgelehnt und schliesslich, nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass eine solche Verpflichtung in der EU-Richtlinie und in den Nachbarländern nicht vorgesehen ist, fallen gelassen.
Vorgeschlagen wird im vorliegenden Entwurf die dritte Variante, bei der sich das ZertES selbst zu dieser Frage nicht äussert und erst die konkrete Anwendung bei Bedarf dieses Erfordernis anstellt, z.B. das OR für die Verwendung der elektronischen Signatur als Ersatz der eigenhändigen Unterschrift.
1.3.5 Terminologische Anpassungen
Die Basis für eine wichtige terminologische Vereinfachung wurde schon im Kapitel 1.3.1 bei den Ausführungen zu den neuen Definitionen für die Zertifikate beschrieben. Danach kann nun in einem Erlass die typischerweise für den Ersatz der Schriftform benötigte Signatur wesentlich kürzer einfach als «qualifizierte Signatur des ZertES» referenziert werden.
Generell wurde darauf geachtet, dass neu die wichtigsten Konzepte des ZertES möglichst direkt über einen Begriff des Gesetzes referenziert werden können. Aus diesem Grund wurde über das schon Erwähnte hinaus der Zeitstempel gemäss Artikel 13 (bisher 12) zum «qualifizierte Zeitstempel» umbenannt, um ihn, da er ja von einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdienste angefertigt wird, von irgendeinem Zeitstempel einer beliebigen Anbieterin klar zu unterscheiden.
Qualitativ hochwertige elektronische Zeitstempel von unabhängigen Dritten finden immer mehr wichtige Anwendungen. Als Beispiel sei hier die Zeitstempelung von zu archivierenden Dateien, wie z.B. einer Buchhaltung, genannt, wodurch später zusammen mit der elektronischen Signatur bewiesen werden kann, dass die Datei zu einem bestimmten Zeitpunkt genau so bestanden hat, bzw. seither nicht verändert wurde. Neu kann nun ein solcher Zeitstempel, der besonders vertrauenswürdig ist, da er von einer anerkannten Anbieterin erstellt wird, direkt als «qualifizierte Zeitstempel nach ZertES» referenziert werden.
1.3.6 Zur Revisionstechnik
Die vorliegende Revision war ursprünglich als Teilrevision geplant. Von den relativ begrenzten Zielen her (siehe vorstehend, Kapitel 1.2), könnte man sie weiterhin so betrachten. Weil aber das Gros der Bestimmungen neu nicht nur das qualifizierte, sondern beide geregelten Zertifikate betrifft und weil die Schlüssel neu überall anwendungs-neutral genannt werden – z.B. «kryptografischer Schlüssel» statt Prüfschlüssel – ist die Mehrzahl der Artikel von der Revision betroffen wodurch sie nach den üblichen Kriterien zu einer Totalrevision wurde.
1.3.7 Weitere Revisionen
Mehrere Gesetze und Verordnungen nehmen inzwischen Bezug auf die Konzepte des ZertES, insbesondere natürlich die qualifizierte elektronische Signatur. Neu soll in diesen Erlassen nun im Normalfall auf die geregelte elektronische Signatur verwiesen werden, womit auch Signaturen von juristischen Personen und Behörden zugelassen wären. Die qualifizierte elektronische Signatur soll nur in Spezialfällen, wenn die direkte Zuordnung zu einer natürlichen Person unabdingbar ist, verlangt werden. Dies entspricht der generellen Strategie, die Hürden für den elektronischen Geschäftsverkehr nicht höher zu stellen, als es sachlich unbedingt notwendig ist.